Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 9. 
Aeußere Be-                 In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen 
schaffenheit und   bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den 
Behandlung              Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Instruktionen, 
der Postsen-              beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten. 
dungen.                      Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere 
                           Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden 
Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung. 
Artikel 10. 
Briefpost-                     Als zur Briefpost gehörig werden angesehen: 
sendungen.                  Briefe ohne deklarirten Werth, 
Drucksachen, und bis zum Gewicht von 15 Loth, 
Waarenproben, 
ferner Postanweisungen, und 
Zeitungen. 
Bei Briefen (desgleichen Akten und ähnlichen Schriftensendungen) aus dem 
Großherzogthum Luxemburg soll jedoch, wenn dieselben portopflichtig sind, ein 
Maximalgewicht von Einem Pfund, wenn dieselben portofrei sind, ein Maximal- 
gewicht von vier Pfunden zulässig sein. 
Portofreie Briefe (desgleichen Akten und ähnliche Schriftensendungen) 
nach dem Großherzogthum Luxemburg sollen bis zum Gewicht von Einem Pfund 
zugelassen werden. 
II. Briefpost. 
Artikel 11. 
Briesporto.                      Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen: · 
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von Einem 
Zollloth einschließlich .. .. .... . . . . . .... .. ,......... 1Silbergroschen, 
bei größerem Gewicht ..................... ......................................2         " 
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von Einem 
Zollloth einschließlich .......................................................... 2 Silbergroschen, 
bei größerem Gewicht. .......................................................3           " 
Artikel 12. 
Freimarken.                            Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Verwaltungen, 
und Franko.          Freimarken zur Frankirung der Postsendungen für das Publikum bereit zu hal- 
Couverts.               ten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel be- 
zeichnet ist. 
Es
	        
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