Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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III. Verhaͤltnisse zu auswaͤrtigen Postgebieten. 
Artikel 33. 
Postverträge.                Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten 
(Durchgangsverkehr Artikel 1. b.) richtet sich nach den Postverträgen mit den 
betreffenden fremden Regierungen. 
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird 
durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen werden, daß die Erleichterungen, 
welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertrag- 
schließenden Verwaltung zu Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben 
Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Kor- 
respondenzverkehr der anderen Verwaltung mit dem betreffenden Auslande zur 
Anwendung gelangen. 
Artikel 34. 
Behandlung                        Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen 
der Sendungen.     oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Be- 
handlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des 
Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung. 
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach 
zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern 
die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne 
Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hin- 
sichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost- 
sendungen zu behandebt. 
Artikel 35. 
Portobezug.                  Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maaßgabe 
des Artikels 23. in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin 
die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß 
eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß 
eines Abgabeamts tritt. 
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die 
betreffende Grenzpostanstalt als -Verlags beziehungsweise Abgabeort angesehen 
und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt. 
Artikel 36. 
Geschlossener           Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung räumt der Postverwaltung 
Transtt.                       des Norddeutschen Bundes das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr 
mit dem Auslande über das Gebiet des Großherzogthums im geschlossenen 
Transit unentgeltlich zu führen. 
 Die
	        
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