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III. Verhaͤltnisse zu auswaͤrtigen Postgebieten.
Artikel 33.
Postverträge. Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten
(Durchgangsverkehr Artikel 1. b.) richtet sich nach den Postverträgen mit den
betreffenden fremden Regierungen.
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird
durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen werden, daß die Erleichterungen,
welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertrag-
schließenden Verwaltung zu Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben
Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Kor-
respondenzverkehr der anderen Verwaltung mit dem betreffenden Auslande zur
Anwendung gelangen.
Artikel 34.
Behandlung Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen
der Sendungen. oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Be-
handlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des
Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung.
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach
zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern
die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne
Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hin-
sichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost-
sendungen zu behandebt.
Artikel 35.
Portobezug. Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maaßgabe
des Artikels 23. in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin
die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß
eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß
eines Abgabeamts tritt.
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die
betreffende Grenzpostanstalt als -Verlags beziehungsweise Abgabeort angesehen
und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt.
Artikel 36.
Geschlossener Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung räumt der Postverwaltung
Transtt. des Norddeutschen Bundes das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr
mit dem Auslande über das Gebiet des Großherzogthums im geschlossenen
Transit unentgeltlich zu führen.
Die