Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 114 — 
Schluß-Protokoll 
zu dem 
Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. 
  
Verhandelt Berlin, den 23. November 1867. 
Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen 
Kommittenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher 
Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verab- 
redungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlußprotokoll niedergelegt 
wurden: 
I. Zu Artikel 1.               a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde 
des Vertrages.              nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich 
Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit 
diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, 
nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt ist. 
b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der 
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so wird 
auch der Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein als zum Wechsel- 
verkehr gehörig angesehen. 
II. Zu Arti-                       Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher 
kel 26, des Ver.     Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile 
trages.                          bezieht sich nur au die Korrespondenz der Betheiligten unter sich. 
Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die 
Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich- 
gestellt. 
Rücksichtlich der Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Ver- 
waltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden 
Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezial-Uebereinkommen 
begründeten Verhältnissen. 
III. Zu Arti-                    Die Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß ihre 
kel 37. des Ver         Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im 
trages.                             gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche 
Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden.  
 Die
	        
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