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Nr. 93.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in
den Hohenzollernschen Landen. Vom 4. Mai 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, für den Umfang der Hohenzollernschen
Lande, was folgt:
§. 1.
Vom 1. Januar 1869. ab wird in den Hohenzollernschen Landen eine
Abgabe von der Branntweinbereitung erhoben, welche bei einer Stärke des berei-
teten Branntweins bis zu 65 Prozent Tralles zwei und einen halben Gulden
vom Eimer, bei einer Stärke von mehr als 65 Prozent fünf Gulden vom Eimer
beträgt. -
§.2.
Die Abgabe wird für jede Gewerbsstätte für das Kalenderjahr im Voraus
nach dem Gewerbsumfange, auf Grund vorhergegangener Abschätzung durch das
Oberamt, Seitens der Regierung zu Sigmaringen in Pauschbeträgen festgestellt,
deren niedrigster Satz jährlich Einen Gulden beträgt, und welche stets auf volle
Gulden abzurunden sind.
§. 3.
Bei Festsetzung der Jahressteuersätze für schon bestehende Brennereien ist
vorzugsweise der Umfang des Gewerbebetriebes im vorhergehenden Jahre zu
berücksichtigen.
Für neu entstehende Brennereien ist bei Berechnung des dem Steuersatze
zu Grunde zu legenden muthmaaßlichen Gewerbeumfanges auf die Größe und
Beschaffenheit der zur Fabrikation dienenden Lokale und Geräthe, sowie auf den
voraussichtlichen Absatz oder Verbrauch Rücksicht zu nehmen.
§. 4.
Bei der Ausfuhr von Branntwein wird eine Steuervergütung gewährt,
deren Betrag der Höhe der Branntweinsteuer entspricht.
Der aus anderen Vereinsstaaten in die Hohenzollernschen Lande eingehende
Branntwein unterliegt einer im Verhältniß zum Steuersatze angemessenen Ueber-
gangsabgabe.
§. 5.
Reklamationen gegen die festgesetzte Abgabe müssen binnen dreier Monate
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