Verhandelt Hamburg, den 31. Oktober 1867.
Vor der Unterzeichnung des zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Repu-
blik Liberia unterhandelten Freundschafts-, Handels= und Schiffahrts- Rertrages
durch die beiderseitigen Bevollmächtigten gab der Bevollmächtigte der Republik
Liberia folgende Erklärung mit dem Antrage ab, daß dieselbe durch ein beson-
deres, von beiden Bevollmächtigten zu unterzeichnendes Protokoll konstatirt
werden möge.
In mehreren Verträgen, welche die Republik Liberia mit fremden Mächten
geschlossen habe, sei auf Verlangen des Präsidenten derselben ein Artikel des
Inhalts aufgenommen worden,
es sei klar und gegenseitg von den vertragschließenden Theilen verstanden,
daß kein Artikel, keine Bestimmung, noch irgend ein Theil dieses Ver-
trages so ausgelegt, zu deuten, oder zu verstehen sei, daß die respektiven
Regierungen der vertragschließenden Theile verhindert sein sollen, wenn
die Eine oder Andere für gut befindet solches zu thun, durch Gesetz-
bestimmungen Schiffe, sowie die Aus- und Einfuhr der Bürger des anderen
Theiles auf besonders errichtete Hafenplätze zu beschränken.“
Da die in dem Vorstehenden ausgedrückte Befugniß ihrem Sinne nach
schon in dem Artikel 2. des Vertrages enthalten sei, insofern derselbe bestimme,
daß den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein solle,
sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jetzt andere Ausländer zugelassen
werden, aufzuhalten u. s. w., so wolle er auf Aufnahme eines solchen besonderen
Zusatzes in dem Vertrage selbst nicht weiter dringen und sich mit der bloßen
Erwähnung des Gegenstandes in dem gegenwärtigen Protokolle begnügen. Zur
näheren Beleuchtung der von der Regierung der Republik erlassenen, den Handel
und namentlich den Küstenhandel betreffenden gesetzlichen Bestimmungen glaube
er nur noch folgende Bemerkungen anschließen zu sollen.
Um in früheren Zeiten häufig vorgekommenen Störungen der Ruhe und
des Handels durch die eingeborenen wilden Stämme vorzubeugen, seien an den
Küsten des Landes Hafenplätze festgestellt worden, welche sich besonders zum
Haupthandel eigneten und wo sich Zollhäuser befänden; dagegen seien die kleinen
Zwischenplätze nur kleinen Liberianischen Fahrzeugen zugängig, die sich ausschließlich
mit dem Küstenhandel befaßten. Größeren Liberianischen Schiffen, die nach fremden
Welttheilen fahren, sei eben so wenig der Verkehr in anderen Plätzen, als in den
gesetzlich bestimmten Hafenplätzen gestatte. Dabei habe nicht die Absicht vor-
gewaltet, den Verkehr zu beschränken, sondern die Fremden vor Willkühr der
Eingeborenen zu schützen.
Außerdem habe er noch zum Artikel 5. des Vertrages die Bemerkung zu
machen, daß die Regierung der Republik Liberig nur Ein Kriegsschiff besitze und
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