Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Verhandelt Hamburg, den 31. Oktober 1867. 
Vor der Unterzeichnung des zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Repu- 
blik Liberia unterhandelten Freundschafts-, Handels= und Schiffahrts- Rertrages 
durch die beiderseitigen Bevollmächtigten gab der Bevollmächtigte der Republik 
Liberia folgende Erklärung mit dem Antrage ab, daß dieselbe durch ein beson- 
deres, von beiden Bevollmächtigten zu unterzeichnendes Protokoll konstatirt 
werden möge. 
In mehreren Verträgen, welche die Republik Liberia mit fremden Mächten 
geschlossen habe, sei auf Verlangen des Präsidenten derselben ein Artikel des 
Inhalts aufgenommen worden, 
es sei klar und  gegenseitg von den vertragschließenden Theilen verstanden, 
daß kein Artikel, keine Bestimmung, noch irgend ein Theil dieses Ver- 
trages so ausgelegt, zu deuten, oder zu verstehen sei, daß die respektiven 
Regierungen der vertragschließenden Theile verhindert sein sollen, wenn 
die Eine oder Andere für gut befindet solches zu thun, durch Gesetz- 
bestimmungen Schiffe, sowie die Aus- und Einfuhr der Bürger des anderen 
Theiles auf besonders errichtete Hafenplätze zu beschränken.“ 
Da die in dem Vorstehenden ausgedrückte Befugniß ihrem Sinne nach 
schon in dem Artikel 2. des Vertrages enthalten sei, insofern derselbe bestimme, 
daß den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein solle, 
sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jetzt andere Ausländer zugelassen 
werden, aufzuhalten u. s. w., so wolle er auf Aufnahme eines solchen besonderen 
Zusatzes in dem Vertrage selbst nicht weiter dringen und sich mit der bloßen 
Erwähnung des Gegenstandes in dem gegenwärtigen Protokolle begnügen. Zur 
näheren Beleuchtung der von der Regierung der Republik erlassenen, den Handel 
und namentlich den Küstenhandel betreffenden gesetzlichen Bestimmungen glaube 
er nur noch folgende Bemerkungen anschließen zu sollen. 
Um in früheren Zeiten häufig vorgekommenen Störungen der Ruhe und 
des Handels durch die eingeborenen wilden Stämme vorzubeugen, seien an den 
Küsten des Landes Hafenplätze festgestellt worden, welche sich besonders zum 
Haupthandel eigneten und wo sich Zollhäuser befänden; dagegen seien die kleinen 
Zwischenplätze nur kleinen Liberianischen Fahrzeugen zugängig, die sich ausschließlich 
mit dem Küstenhandel befaßten. Größeren Liberianischen Schiffen, die nach fremden 
Welttheilen fahren, sei eben so wenig der Verkehr in anderen Plätzen, als in den 
gesetzlich bestimmten Hafenplätzen gestatte. Dabei habe nicht die Absicht vor- 
gewaltet, den Verkehr zu beschränken, sondern die Fremden vor Willkühr der 
Eingeborenen zu schützen. 
Außerdem habe er noch zum Artikel 5. des Vertrages die Bemerkung zu 
machen, daß die Regierung der Republik Liberig nur Ein Kriegsschiff besitze und 
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