Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 64.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Februar 1868. 
Auf Grund des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt 
worden, und zwar: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
außer den zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten 
Bevollmächtigten, 
der Geheime Ober-Finanzrath Henning; 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
der Staatsminister des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
v. Schlör, 
der Staatsrath v. Weber, 
der Ober-Zollrath Gerbig; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevoll- 
mächtigten; 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Ge- 
heime Legationsrath Freiherr v. Spitzemberg, 
der Ober-Regierungsrath v. Bitzer, 
der Ober-Finanzrath Riecke; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr 
v. Türckheim, 
der Ministerialrath Kilian; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein: 
außer dem zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten 
Bevollmächtigten, 
der Geheime Ober-Steuerrath Ewald; 
von