Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 14 — 
(Nr. 64.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Februar 1868. 
Auf Grund des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt 
worden, und zwar: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
außer den zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten 
Bevollmächtigten, 
der Geheime Ober-Finanzrath Henning; 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
der Staatsminister des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
v. Schlör, 
der Staatsrath v. Weber, 
der Ober-Zollrath Gerbig; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevoll- 
mächtigten; 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Ge- 
heime Legationsrath Freiherr v. Spitzemberg, 
der Ober-Regierungsrath v. Bitzer, 
der Ober-Finanzrath Riecke; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr 
v. Türckheim, 
der Ministerialrath Kilian; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein: 
außer dem zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten 
Bevollmächtigten, 
der Geheime Ober-Steuerrath Ewald; 
von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.