Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 244 — 
Artikel 11. 
Stapel- und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile 
unzulässig, und es darf, vorbehaltlich -schiffahrts und gesundheitspolizeilicher, sowie 
der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer ge- 
zwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus) ,ein, oder um- 
zuladen 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren 
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen 
Seeschiffe zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist nach 
der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen 
die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Re- 
duktion der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafen-Abgaben im 
andern Staate genügen. 
Artikel 13. 
Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder 
Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt 
unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafen- 
Abgaben nicht erhoben werden. 
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden 
Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Berge- 
lohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch 
übergehen. 
Artikel 14. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Ge- 
bieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem 
derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von 
Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen 
Staates. 
Artikel 15. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, 
Fäh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.