Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
  
  
Maaßstab Zoll- 
Benennung der Gegenstände. der betrag. 
No. Verzollung. 
Fl. Kr. 
25 Leinengarne, d. i. Garne aus Flachs, Hauf, Werg oder anderen vegetabilischen 
Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) Handgespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt 1 Ztr. frei 
b) Maschinengespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt. " — 75 
c) Gebleicht (auch blos abgekocht), geäschert (gebückt) oder gefärbt (jedoch 
nicht gezwirnt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . ....... . . . . .. .. . . . . . . . . . . .. " 2 50 
d) Gezwirnt....................................................... " 6 
26 Wollengarne (d. i. Garne aus Wolle oder anderen Thierhaaren): 
a) 1. Streichgarn, 
2. Kammgarn, hartes (Weftgarn) 
beide, (Ziffer 1. u. 2.), roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehr- 
drähtig gezwlrnt: ... .... . . . . . . . .. " — 75 
b) Kammgarn, weiches, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehr- 
drähtig gezwirnt ... . . .. . . ... " 4 — 
c) Wollengarn, gefärbt oder drei- oder mehrdrähtig gezwirnt  "  6 — 
VIII. Webe-- und Wirkwaaren, Kleidungen und Putzwaaren. 
27 Baumwollwaaren, d. i. Webe- und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus 
Baumwolle und Leinen, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gespon- 
nenem Glase, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen 
Thierhaaren: 
a) Dochte, gewebte, Gitter (Marly), Gurten, Netze, d. i. Fisch-, Pferde.) 
Vogel- und ähnliche grobe Netze, auch gesteifte Futternetze "   15   — 
b) 1. Glatte (nicht gemusterte), rohe (d. i. aus rohem Garn verfertigte) 
dichte Webewaaren, auch kroisirt, geköpert, gerauht oder appretirt, 
gebleicht, gefärbt; 
2. Gemusterte, rohe, dichte Webewaaren. 
Alle diese unter 1. und 2. genannten Webewaaren, mit Ausnahme 
der roth gefärbten (Rougewaaren) und der unter c. begriffenen Waaren. "   20 — 
c) 
  
1. Gemusterte dichte Webewaaren, gebleicht, gefärbt; 
2. Alle mehrfarbigen und alle roth gefärbten glatten, dichten Webe- 
waaren; 
3. Alle Sammete und sammetartigen Gewebe (mit aufgeschnittenem oder 
nicht aufgeschnittenem Flor), 
. 
  
  
  
 
	        
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