Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 259 — 
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Zoll- 
betrag. 
- 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
 
Fl.. 
Kr. 
  
  
4. Band-, Knopfmacher-, Posamentier- und Strumpfwaaren, dann Möbel- 
netze und bobinettartige Vorhängstoffe; 
5. Alle bedruckten Waaren. 
Alle diese unter ZJiffer 1., 2., 3., 4. und 5. genannten Waaren, 
insoweit sie nicht unter d. und e. begriffen sind . ... . . .. 
d) Alle undichte Webewaaren, mit Ausnahme der unter e. genannten 
e) Tülle (englischer Facon, Bobbinets, Petinets, mit Ausnahme der unter c. 
Ziffer 4. genannten Vorhängstoffe), Spitzen, gestickte Webewaaren und 
alle Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase. 
vom I. Januar 1870. an. 
Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk= und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg, 
Manillahauf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See- und chinesischem 
Grase, Jute, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme 
der Baumwolle, ferner aus Asbest, auch in Verbindung mit Metallfäden 
oder gesponnenem Glase, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle und 
anderen Thierhaaren: 
a) Seilerwaaren, als: ungebleichte oder gebleichte Seile, Taue, Stricke, 
Gurten, Tragbänder, Schläuche, rohe Bindfäden (Spagat) und Netze, 
alle diese Waaren auch getheert, geleimt oder gefirnißt; dann Eimer 
(Feuerlöscheimer) aus geflochtenem oder gedrehtem Hauf; ferner graue 
Packleinwand; ... 
Anmerk. 1. Unter grauer Packleinwand wird ein glattes, grobes, ungebleichtes, 
auch einfach geköpertes Gewebe ohne Muster verstanden, welches 
nicht über 30 Kettenfäden auf einen Wiener Currentzoll enthält. 
Nicht unter a. und b. genannte, oder aus anderen Webe- und Wirk- 
materialien verfertigte Seilerwaaren werden als Posamentierwaaren 
behandelt. 
b) 1. Leinwand, mit Ausnahme der unter d. und e. genannten, und Zwil- 
lich und Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleicht und un- 
gemustert, dann Feuerlöscheimer aus ungebleichtem Segeltuch, Bind- 
fäden (Spagat) und Netze (Fisch-, Pferde-, Vogel- und ähnliche 
grobe Netze), gebleicht, gefärbt; 
2. Decken (Fuß- und Wagendecken, Laufteppiche), auch gefärbt, ge- 
mustert .. . . .. . .. . . . . . ....... ... . ... ......................... 
Anmerk. Die unter l.und 2. begriffenen Waaren aus Jute.............. 
c) Alle dichte Leinenwaaren, mi tAusnahme der unter anderen Nummern 
genannten................. -....... ............................... 
Anmert. 
Leinwand bis zu 50 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll 
  
1 Ztr. 
" 
" 
" 
  
40 
60 
100 
20 
10 
 
	        
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