Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

§. 5. 
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden 
Theilen sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleich- 
handels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem 
Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, 
sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung 
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassun- 
gen sich miteinander zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register 
geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
§. 6. 
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, 
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer 
Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des andern Staates 
zu dem ZJwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die 
zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des 
Beweises erforderlichen Maaßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der 
vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstwei- 
lige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertra- 
genden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder 
entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. 
Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer 
vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils auf- 
gefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde 
ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
§. 7. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum 
Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Ver- 
trägen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unterneh- 
mungen Gültigkeit zugestehen. 
§. 8. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe 
von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils 
bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, öder ohne 
genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren 
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