Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ablieferung  —
§  Sache  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
  Verwahrer.  2032.
2300  Erbvertrag  s.  Testament  2259.
Kauf.
477  In  sechs  Monaten  von  der  A.  der

492

391

908

Art.
77527

836

1133

beweglichen  Sache  an  verjährt  der
Anspruch  auf  Wandelung,  Minderung
oder  Schadensersatz  wegen  Mangels
einer  zugesicherten  Eigenschaft.
481,  490.
Die  im  §  490  bestimmte  Verjährung
beginnt,  wenn  eine  Gewährfrist  nicht
vereinbart  wird,  mit  der  A.  des  Tieres.
481.
Pfandrecht.
A.  des  Pfandes  an  einen  gerichtlich
zu  bestellenden  Verwahrer  1231,  1266,
1275,  1281,  1284,  1287,  1288.
Reallast  s.  Schuldverhältnis  432.
Schuldverhältnis.

A.  einer  geschuldeten  Sache  an  einen
Verwahrer  an  Stelle  der  Hinterlegung

für  alle  Gläubiger.
Testa  ment.

A.  eines  Testamentes  an  das  Nachlaßgericht.


Werkvertrag.

4  s.  Berechtigung  —  Werkvertrag.

s.  Kauf  177.

Ablielerungsort.
Schuldverhältnis.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  1
ausgeschlossen,  daß  für  die  Forderungen
  verschiedene  Leistungs=  oder

A.  bestehen.

Ablösung.
Eigentum  s.  Drohung  —  Eigentum.


Einführungsgesetz  7/7  .  Landesgeselz

  —  E.’G.

480,

23

 

Handlung  837,  838,  840  s.  Besitger

  —  Handlung.
Hypothek  s.  Rentenschuld  120  1.

1053

8
1199

1133

1201

Art.
77

1133

1199

1200

1201

1202

550

1217

919

Abmarkung

Rentenschuld.
A.  einer  Rentenschuld  1200—1202.

Ablösungsrecht.
Hypothek  s.  Rentenschuld  1201.
Rentenschuld.
Das  Recht  zur  Ablösung  der  Rentenschuld
  steht  dem  Eigentümer  zu  1202.

Ablösungsrenten.

Einführungsgesetz  'zzés.  Landesgeselz
  —  E.G.

Ablösungssumme.

Hypothek  s.  Rentenschuld  1201.

Renteaschuld.
Die  A.  für  eine  Rentenschuld  muß
im  Grundbuch  angegeben  werden.
Auf  die  A.  finden  die  für  ein
Grundschuldkapital  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.
Die  Zahlung  der  A.  an  den  Gläubiger
  hat  die  gleiche  Wirkung  wie
die  Zahlung  des  Kopitals  einer
Grundschuld.
Im  Falle  des  §  1133  Satz  2  ist  der
Gläubiger  berechtigt,  die  Zahlung
der  A.  aus  dem  Grundstücke  zu
verlangen.
Hat  der  Eigentümer  die  Rentenschuld
gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger
nach  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist
  die  Zahlung  der  A.  aus  dem
Grundstücke  verlangen.

Abmahnung.

Miete  s.  Berechligung  —  Miete.

Nießbrauch  1054  s.  Forlsetzung
—  Nießbrauch.

Pfandrecht  1266,  1275  s.  Fortselzung
  —  Pfandrecht.

Abmarkung.

Eigentum.
Die  Art  der  A.  eines  Grundstücks
und  das  Verfahren  bestimmen  sich