Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche 
nach der Verordnung vom 15. Februar 1850. (Gesetzblatt für die Herzogthümer 
Schleswig-Holstein 1850., 3. St. Nr. 6. — vgl. Art. 4. Nr. 2. und Art. 16. 
Nr. 2 — 4.) pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmitteln eine nach 
Maaßgabe der gedachten Verordnung vom 15. Februar 1850. zu bestimmende 
Beihülfe gewährt. 
§. 7. 
Den im Staats- oder Kommunaldienste angestellten Offizieren und Beam- 
ten wird die Pension (§. I.) um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen ihr 
reines Einkommen aus dieser Anstellung die Summe von 250 Thalern jährlich 
übersteigt. 
Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädi- 
gung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäf- 
tigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monate ab nur zu dem nach der vor- 
stehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt. 
§. 8. 
Die Feldzüge der Jahre 1848, 1849. und 1850. werden, ein jeder für 
sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in 
Anrechnung gebracht. 
§. 9. 
Diejenigen Unterstützungen, welche Offiziere und Militairbeamte, die nach 
§. 1. dieses Gesetzes pensionsberechtigt sind, aus Kassen einzelner Bundesstaaten 
erhalten, kommen mit Gewährung einer Pension auf Grund des gegenwärtigen 
Gesetzes in Wegfall; die seit dem 1. Juli 1867. gezahlten Unterstützungsbeträge 
werden auf die Pensionen in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegen- 
wärtigen Gesetzes bewilligt werden. 
§. 10. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Pensionen können den Bethei- 
ligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe oder höhere 
Pension aus Staats- oder Kommunalfonds beziehen. 
Ist die letztere niedriger, als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pen- 
sion, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt. 
§. 11. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Char- 
gen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinische Marine Anwendung. Die 
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