Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Oberrechnungskammer, welcher besonders für diese ihm interimistisch übertragenen 
Verpflichtungen zu vereidigen ist. 
§. 5. 
Der Bundesrath wählt aus den Mitgliedern des Ausschusses für Rech- 
nungswesen die der Bundesschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder von 
Session zu Session. — Die aus dem Reichstage zu ernennenden Mitglieder der 
Kommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. 
Wenn vor Ablauf der genannten Fristen ein Mitglied der Kommission 
aufhört, dem Bundesrathe oder dem Reichstage anzugehören, so scheidet dasselbe 
aus der Kommission aus. — Die in diesem Falle oder nach Ablauf der Amts- 
dauer Ausscheidenden bleiben jedoch bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion. 
§. 6. 
Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Ausschusses des 
Bundesrathes für Rechnungswesen oder bei dessen Behinderung ein anderes, dem 
Bundesrathe angehöriges Mitglied der Kommission. 
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern 
erforderlich.  
§. 7. 
Die Bundesschulden-Kommission hat dem Bundesrathe und dem Reichs- 
tage gegenüber dieselben Verpflichtungen, welche der Preußischen Staatsschulden- 
Kommission den beiden Häusern des Preußischen Landtages gegenüber obliegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
Nr. 118.)
	        
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