— 371 —
sowie über die Art der Ausgleichung der wechselseitigen Forderungen werden die
seiderseiigen Telegraphenverwaltungen im Wege des Schriftwechsels sich ver-
ständigen.
Artikel 7.
Die Hohen kontrahirenden Theile erklären hiermit, und zwar das Prä-
sidium des Norddeutschen Bundes, Namens der Königlich Preußischen Regierung,
daß der unterm 3. Juni 1866. zwischen der Königlich Preußischen und der
Königlich Großherzoglich Luxemburgischen Regierung abgeschlossene Telegraphen-
vertrag in allen Punkten außer Kraft tritt, sobald der gegenwärtige Vertrag zur
Ausführung gelangt.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. August 1868. in Wirksamkeit.
Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar; es darf jedoch eine Kündigung nur
bis 1. Juli jeden Jahres erfolgen, und es bleibt in einem solchen Falle der
Vertrag demnächst noch bis ultimo Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft.
Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden zwischen den Hohen kontrahirenden Theilen soll inner-
halb drei Wochen stattfinden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den Eingangs genannten Be-
vollmächtigten eigenhändig unterschrieben und besiegelt.
So geschehen
Berlin, den 25. Mai 1868. Luxemburg, den 28. Mai 1868.
(L. S.) Franz v. Chauvin. . (L. S.) J. P. Föhr.
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind ausgewech-
selt worden.
(Nr. 125.)