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den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungs-
summe auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
§. 5.
Haustrunk. Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von
der Steuerentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eigenen Bedarf
in Familien von nicht mehr als zehn Personen über vierzehn Jahre geschieht.
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der
Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldeschein
sich ertheilen lassen.
§. 6.
Beschränkung In den Fällen des §. 5. ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke
des Bierablassens an nicht zum Haushalte gehörige Personen untersagt.
bei Hausbrauereien.
§. 7.
Vergütung der Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Aus-
Steuer bei Ver- land werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten
sendung in das
Ausland. Finanzbehörde erlassen werden.
§. 8.
Anzeige der Wer Essig zum Verkauf, oder, ohne nach §. 5. von der Steuer befreit
vorhandenen Braupfannen zu sein, Bier brauet, ist gehalten, der Steuerhebestelle eine Nachweisung einzu-
und Braubot- reichen, worin die Räume zur Brauerei, die Braupfannen und Braubottiche,
tiche. ingleichen der Inhalt derselben in Preußischen Quarten genau und vollständig
angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen
liegt ihm ob, wenn neues Geräthe angeschafft, oder wenn das vorhandene
ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird.
Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Brau-
pfannen blos besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen die-
selben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen
geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und darüber
eine Bescheinigung von dieser erhalten haben.
$. 9.
Erforderniß Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenig-
einer Waage stens fünf Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforder-
lichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann
der Betrieb der Brauerei versagt werden.
§. 10.
Aufbewah- Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem
rung und Ver- gewissen, ein- für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren.
wendung des Malzschrots. Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letz-
terer