Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 20. 
Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen                  Verplichtung 
zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwal- der Steuerbeamten. 
tung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder meh-  
reren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags 
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den 
übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. 
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 
bis 12 Uhr eingeschränkt. 
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der 
Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. 
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo 
dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. 
§ 21. 
Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Um- 
ständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, 
Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder an- 
nehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Um- 
ständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straf- 
fällig zu machen. 
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben. 
Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei 
ertheilt. 
§. 22. 
Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, 
vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet 
und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen 
wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Prä- 
klusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine in- 
kompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde 
abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzu- 
rechnen ist. 
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb 
Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nach- 
gefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstat- 
tung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den 
Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schaden- 
ersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig 
erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, die 
Steuerschuldigen wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.    §. 23.
	        
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