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b) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach
der Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Branntweinmaterial-
steuer).
§. 3.
Die Maischbottichsteuer (§. 2. a.) wird mit drei Silbergroschen für jede 3. Erhebungs-
20 Preußische Quart des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmai- sätze.
schung erhoben. a. Maischbotischsteuer
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom
1. November bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, im Betriebe sind,
in dem vorhergegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, nur selbst ge-
wonnene Erzeugnisse verwenden und an einem Tage nicht über 900 Preußische
Quart Bottichraum bemaischen, sollen jedoch nur zwei Silbergroschen und sechs
Pfennige für 20 Preußische Quart Maischraum erhoben werden.
§. 4.
An Branntweinmaterialsteuer (§. 2. b.) wird entrichtet: b. Brannt-
weinmatenial-
a) für jeden Eimer zu 60 Preußischen Quart eingestampfte Weintreber, steuer.
Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art
vier Silbergroschen;
b) für jeden Eimer Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst
acht Silbergroschen;
c) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung ver-
wendet werden möchten, wird die Steuer durch die oberste Finanzbehörde
des betreffenden Staates nach Verhältniß der Ausbeute und nach dem
Normalsatze (§. 1.) festgesetzt.
§. 5.
Bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande wird eine Rück- 4. Vergütung
vergütung der Steuer von 11 Silberpfennigen für das Quart zu 50 Prozent der Steuer bei
Versendungen
Alkohol nach Tralles gewährt. von Brannt-
wein ins .Ausland
II. Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer.
§. 6.
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, 1. Anmeldung
ist gehalten, solches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und der- der Geräthe.
selben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach
einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Auf-
stellung der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn- und Maisch-
gefäße, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vor-
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