Bergwesen (B. Schutzgebiete) — Berlin
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ihrer Bearbeitung auf dem Bergwerke haben.
In Südwestafrika erhält der Grundeigentümer
unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen
Antrag ¼ der Förderungsabgabe.
Der Reichskanzler kann allgemein oder für be-
stimmte Gebietsteile die Schürffeldgebühr, die
Feldessteuer sowie die Förderungsabgabe ermä-
ßigen oder erhöhen. Auf Grund dieser Ermäch-
tigung ist die Förderungsabgabe auf Diamanten
für bestimmte Gebiete in DSW# nach deren
Ergiebigkeit, auf 4 bis 10 %% erhöht worden.
Neben der Förderungsabgabe kann nach un-
angefochtener Praxis von den Mineralien, welche
zur Ausfuhr gelangen, noch ein Ausfuhr-
zoll nach besonderer Bestimmung erhoben
werden. So ist in DSMI durch Verordnung
des Gouverneurs v. 28. 2. 09 auf rohe Diaman-
ten ein Ausfuhrzoll von 33 ½% des Werts ge-
legt worden.
z 5. Bergbehörde, Rechtsmittel und Zwangs-
maßregeln. Die in den Kaiserlichen Bergverord-
nungen bezeichneten bergbehördlichen Verrich-
tungen, einschließlich der Wahrnehmung der Berg-
polizei, gehören zur Zuständigkeit der Bergbehörde.
Die Bestimmungen über ihre Einrichtung werden
von den Gouverneuren der Schutzgebiete mit Zu-
stimmung des Reichskolonialamts erlassen. Eine
bestimmte Vorbildung ist für die Bergbeamten
nicht vorgeschrieben.
Gegen die Entscheidungen der Verwaltungs-
behörden findet die Beschwerde, und sofern es
sich um Ansprüche privatrechtlicher Natur handelt,
der Rechtsweg statt. Die Fälle, in welchen die
Beschwerde oder der Rechtsweg ausgeschlossen
ist, sind in engem Anschluß an das preußische Berg-
recht bezeichnet. Für die Beschwerde und für das
Verwaltungszwangsverfahren ist, abgesehen von
den Fristen, die Kaiserl. V betr. Zwangs= und
Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee v. 14. 7. 05
(Röl 717) maßgebend.
Für das gerichtliche Verfahren ist das Bezirks-
gericht, in dessen Bezirk das Schürffeld oder
Bergbaufeld liegt, ausschließlich zuständig.
Für alle das Schürfen und den Bergbau be-
treffenden gerichtlichen und außergerichtlichen An-
gelegenheiten müssen Personen oder Gesellschaf-
ten, die nicht im Schutzgebiete ihren dauernden
Aufenthalt bezw. eine Niederlassung haben, einen
sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter, der
in der Regel ein Farbiger nicht sein darf, gericht-
lich oder notariell bestellen und der Bergbehörde
bezeichnen.
#m##6. Gesetzgeberische Befugnisse des Reichs-
kanzlers. — Sonderrechtsgebiete.
I. Der RK kann bestimmte Materien abwei-
chend von den Vorschriften der Kaiserl. Verord-
nungen regeln, insbesondere auch für das Schür-
feen und den Bergbau auf Edelsteine sowie auf
andere Edelmineralien, soweit letztere auf der an-
geschwemmten Lagerstätte auftreten, abweichende
Vorschriften erlassen.
II. Sonderrechtsgebiete. Der R hat
auf Grund einer ihm in den Kaiserl. Bergverord-
nungen erteilten Ermächtigung in fast sämtlichen
Schutzgebieten gewisse Flächen dem Fiskus oder
privaten Gesellschaften zum ausschlicßlichen Schür-
fen oder Bergbau vorbehalten, um die Ausbeutung
gewisser bekannter oder doch vermuteter Mineral-
lagerstätten in bestimmte Bahnen zu lenken. Hin-
sichtlich der Dauer und der Ausübung dieser
Sonderrechte finden, sofern nicht bei ihrer Schaf-
fung etwas anderes bestimmt worden ist, die all-
gemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung 1).
Von größerer allgemeiner Bedentung sind ge-
wisse aus der Zeit vor dem Erlaß der Kaiserlichen
Bergverordnungen stammende Sonderrechte, wel-
che zum Teil den Charakter des Regals besitzen.
Einzelne dieser Sonderberechtigungen beruhen
auf Privatverträgen, welche noch vor der Erwer-
bung der deutschen Schutzgebiete getätigt worden
waren und vom Reiche anerkannt werden mußten.
Zu diesen gehören die Bergrechte der South
African Territories Ltd., welche in dem Berg-
regulativ v. 15. 11. 01 die Schürffreiheit erklärt
hat, ferner das Grundeigentümerbergbaurecht
der deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-
afrika, welche einen Teil ihres Gebiets an die
Kaoko Land- und Minengesellschaft abgetreten,
im übrigen durch den sogen. Bergrezeß v. 17. 2./2.
4. 08, unter Verzicht auf ein s. Zt. von ähr erlas-
senes Bergregulativ, die Kais. Berg V v. 8. 8. 05 an-
genommen hat, sowie die auf dem Vertrage mit
dem Auswärtigen Amte v. 21. 1.88 beruhende aus-
schließliche Berechtigung der Jaluit-Gesellschaft zur
Ausbeutung der Guanok Phosphat) Lager im Be-
reiche der Marschallinseln. Andere Sonderberech-
tigungen teilweise gleichfalls regalen Charakters
sind vor dem Erlasse der Kaiserlichen Bergverord-
nungen von dem Reichskanzler oder dem Auswär-
tigen Amte, Kolonialabteilung, privaten Gesell-
schaften verliehen und durch die Kaiserl. Bergver-
ordnungen sanktioniert worden. Zu letztern gehö-
ren z. B. die Damaraland-Konzession der South
West Africa Co, welche durch das Abkommen mit
dem Reichskolonialamt v. 21. 2./28. 3. 08 unter
bestimmten Beschränkungen Schürf= und Bergbau-
freiheit erklärt hat, die Sonderberechtigung der
Hanseatischen Minengesellschaft im Gebiete der
Rehoboth Bastards usw. v. 26. 3. 09 und die
nur noch kurze Zeit dauernde Irangi-Konzession
in Deutsch-Ostafrika. Laber.
Berlin
5 1. Geschichtliches. 1 2. Der Regierungsbezirk. 3 3. Die
Provinz. 3 4. Berlin und die Vororte.
SK1. Geschichtliches. Bis zum Jahre 1808 nahm
B. in der Verw keine Sonderstellung ein, sondern
stand wie jede andere Stadt unter der Kriegs= und
Domänenkammer und unter dem Generaldirek-
torium. Bei der Verstaatlichung der Polizei im
Jabre 1808 wurde zwar das Polizeidirektorium
unmittelbar dem Min Inn unterstellt, und dabei
blieb es auch 1810 für den Polizeipräsidenten,
aber im übrigen war für die Stadt die allgemeine
1) Eine Aufzählung der Sonderrechtsgebiete findet sich
in der Druckschrift: Aussichten für den Bergbau in den
deutschen Kolonien, herausgeg. vom kolonial-wirtschaftlichen
Komitee (1909). Die nach Erscheinen der Druckschrift ent-
standenen Sonderrechte sind aus dem amtlichen Deutschen
Kolonialblatt ersichtlich. Von der Anführung der Streit-
schriften über die Sonderrechte wird abgesehen. Wichtigere
Literatur 1 Kolonialgesellschaften.