Contents: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bergwesen (B. Schutzgebiete) — Berlin 
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ihrer Bearbeitung auf dem Bergwerke haben. 
In Südwestafrika erhält der Grundeigentümer 
unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen 
Antrag ¼ der Förderungsabgabe. 
Der Reichskanzler kann allgemein oder für be- 
stimmte Gebietsteile die Schürffeldgebühr, die 
Feldessteuer sowie die Förderungsabgabe ermä- 
ßigen oder erhöhen. Auf Grund dieser Ermäch- 
tigung ist die Förderungsabgabe auf Diamanten 
für bestimmte Gebiete in DSW# nach deren 
Ergiebigkeit, auf 4 bis 10 %% erhöht worden. 
Neben der Förderungsabgabe kann nach un- 
angefochtener Praxis von den Mineralien, welche 
zur Ausfuhr gelangen, noch ein Ausfuhr- 
zoll nach besonderer Bestimmung erhoben 
werden. So ist in DSMI durch Verordnung 
des Gouverneurs v. 28. 2. 09 auf rohe Diaman- 
ten ein Ausfuhrzoll von 33 ½% des Werts ge- 
legt worden. 
z 5. Bergbehörde, Rechtsmittel und Zwangs- 
maßregeln. Die in den Kaiserlichen Bergverord- 
nungen bezeichneten bergbehördlichen Verrich- 
tungen, einschließlich der Wahrnehmung der Berg- 
polizei, gehören zur Zuständigkeit der Bergbehörde. 
Die Bestimmungen über ihre Einrichtung werden 
von den Gouverneuren der Schutzgebiete mit Zu- 
stimmung des Reichskolonialamts erlassen. Eine 
bestimmte Vorbildung ist für die Bergbeamten 
nicht vorgeschrieben. 
Gegen die Entscheidungen der Verwaltungs- 
behörden findet die Beschwerde, und sofern es 
sich um Ansprüche privatrechtlicher Natur handelt, 
der Rechtsweg statt. Die Fälle, in welchen die 
Beschwerde oder der Rechtsweg ausgeschlossen 
ist, sind in engem Anschluß an das preußische Berg- 
recht bezeichnet. Für die Beschwerde und für das 
Verwaltungszwangsverfahren ist, abgesehen von 
den Fristen, die Kaiserl. V betr. Zwangs= und 
Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee v. 14. 7. 05 
(Röl 717) maßgebend. 
Für das gerichtliche Verfahren ist das Bezirks- 
gericht, in dessen Bezirk das Schürffeld oder 
Bergbaufeld liegt, ausschließlich zuständig. 
Für alle das Schürfen und den Bergbau be- 
treffenden gerichtlichen und außergerichtlichen An- 
gelegenheiten müssen Personen oder Gesellschaf- 
ten, die nicht im Schutzgebiete ihren dauernden 
Aufenthalt bezw. eine Niederlassung haben, einen 
sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter, der 
in der Regel ein Farbiger nicht sein darf, gericht- 
lich oder notariell bestellen und der Bergbehörde 
bezeichnen. 
#m##6. Gesetzgeberische Befugnisse des Reichs- 
kanzlers. — Sonderrechtsgebiete. 
I. Der RK kann bestimmte Materien abwei- 
chend von den Vorschriften der Kaiserl. Verord- 
nungen regeln, insbesondere auch für das Schür- 
feen und den Bergbau auf Edelsteine sowie auf 
andere Edelmineralien, soweit letztere auf der an- 
geschwemmten Lagerstätte auftreten, abweichende 
Vorschriften erlassen. 
II. Sonderrechtsgebiete. Der R hat 
auf Grund einer ihm in den Kaiserl. Bergverord- 
nungen erteilten Ermächtigung in fast sämtlichen 
Schutzgebieten gewisse Flächen dem Fiskus oder 
privaten Gesellschaften zum ausschlicßlichen Schür- 
fen oder Bergbau vorbehalten, um die Ausbeutung 
gewisser bekannter oder doch vermuteter Mineral- 
  
  
lagerstätten in bestimmte Bahnen zu lenken. Hin- 
sichtlich der Dauer und der Ausübung dieser 
Sonderrechte finden, sofern nicht bei ihrer Schaf- 
fung etwas anderes bestimmt worden ist, die all- 
gemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung 1). 
Von größerer allgemeiner Bedentung sind ge- 
wisse aus der Zeit vor dem Erlaß der Kaiserlichen 
Bergverordnungen stammende Sonderrechte, wel- 
che zum Teil den Charakter des Regals besitzen. 
Einzelne dieser Sonderberechtigungen beruhen 
auf Privatverträgen, welche noch vor der Erwer- 
bung der deutschen Schutzgebiete getätigt worden 
waren und vom Reiche anerkannt werden mußten. 
Zu diesen gehören die Bergrechte der South 
African Territories Ltd., welche in dem Berg- 
regulativ v. 15. 11. 01 die Schürffreiheit erklärt 
hat, ferner das Grundeigentümerbergbaurecht 
der deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest- 
afrika, welche einen Teil ihres Gebiets an die 
Kaoko Land- und Minengesellschaft abgetreten, 
im übrigen durch den sogen. Bergrezeß v. 17. 2./2. 
4. 08, unter Verzicht auf ein s. Zt. von ähr erlas- 
senes Bergregulativ, die Kais. Berg V v. 8. 8. 05 an- 
genommen hat, sowie die auf dem Vertrage mit 
dem Auswärtigen Amte v. 21. 1.88 beruhende aus- 
schließliche Berechtigung der Jaluit-Gesellschaft zur 
Ausbeutung der Guanok Phosphat) Lager im Be- 
reiche der Marschallinseln. Andere Sonderberech- 
tigungen teilweise gleichfalls regalen Charakters 
sind vor dem Erlasse der Kaiserlichen Bergverord- 
nungen von dem Reichskanzler oder dem Auswär- 
tigen Amte, Kolonialabteilung, privaten Gesell- 
schaften verliehen und durch die Kaiserl. Bergver- 
ordnungen sanktioniert worden. Zu letztern gehö- 
ren z. B. die Damaraland-Konzession der South 
West Africa Co, welche durch das Abkommen mit 
dem Reichskolonialamt v. 21. 2./28. 3. 08 unter 
bestimmten Beschränkungen Schürf= und Bergbau- 
freiheit erklärt hat, die Sonderberechtigung der 
Hanseatischen Minengesellschaft im Gebiete der 
Rehoboth Bastards usw. v. 26. 3. 09 und die 
nur noch kurze Zeit dauernde Irangi-Konzession 
in Deutsch-Ostafrika. Laber. 
Berlin 
5 1. Geschichtliches. 1 2. Der Regierungsbezirk. 3 3. Die 
Provinz. 3 4. Berlin und die Vororte. 
SK1. Geschichtliches. Bis zum Jahre 1808 nahm 
B. in der Verw keine Sonderstellung ein, sondern 
stand wie jede andere Stadt unter der Kriegs= und 
Domänenkammer und unter dem Generaldirek- 
torium. Bei der Verstaatlichung der Polizei im 
Jabre 1808 wurde zwar das Polizeidirektorium 
unmittelbar dem Min Inn unterstellt, und dabei 
blieb es auch 1810 für den Polizeipräsidenten, 
aber im übrigen war für die Stadt die allgemeine 
1) Eine Aufzählung der Sonderrechtsgebiete findet sich 
in der Druckschrift: Aussichten für den Bergbau in den 
deutschen Kolonien, herausgeg. vom kolonial-wirtschaftlichen 
Komitee (1909). Die nach Erscheinen der Druckschrift ent- 
standenen Sonderrechte sind aus dem amtlichen Deutschen 
Kolonialblatt ersichtlich. Von der Anführung der Streit- 
schriften über die Sonderrechte wird abgesehen. Wichtigere 
Literatur 1 Kolonialgesellschaften.
	        
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