Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines oder 
mehrerer Vorstandsmitglieder gewählt  werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, 
als in Betreff dieser Aenderung die in Artikel 46. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraus- 
setzungen vorhanden sind. 
§. 24. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge- 
nossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches 
zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, geschieht. 
§. 25. 
Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlusse jedes 
Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossenschaftern schriftlich Anzeige 
zu machen und alljährlich im Monat Januar ein vollständiges, alphabetisch ge. 
ordnetes Verzeichniß der Genossenschafter einzureichen.  
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Ge- 
nossenschafter. 
§. 26. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen 
Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß spätestens in den ersten 
sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres, 
die Zahl der seit der vorjährigen Bekanntmachung aufgenommenen oder aus- 
geschiedenen, sowie die Zahl der zur Zeit der Genossnschaft angehörigen Genossen- 
schafter veröffentlichen. 
§. 27. 
Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den 
Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesell- 
schaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch 
entstandenen Schaden. 
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegen- 
wärtigen Gesetze (§. 1.) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn 
sie in der Generalversammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht 
hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung 
unter die Landesgesetze über das Versammlungs- und Vereinsrecht fällt, eine 
Geldbuße bis zu 200 Thalern verwirkt.  
§.28. 
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Aufsichtsrath (Ver- 
waltungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen, welcher von den Genossenschaftern 
aus ihrer Mitte, jedoch mit Ausschluß der Vorstandsmitglieder, gewählt wird. 
Ist
	        
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