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Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines oder
mehrerer Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden,
als in Betreff dieser Aenderung die in Artikel 46. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraus-
setzungen vorhanden sind.
§. 24.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge-
nossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches
zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, geschieht.
§. 25.
Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlusse jedes
Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossenschaftern schriftlich Anzeige
zu machen und alljährlich im Monat Januar ein vollständiges, alphabetisch ge.
ordnetes Verzeichniß der Genossenschafter einzureichen.
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Ge-
nossenschafter.
§. 26.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen
Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß spätestens in den ersten
sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres,
die Zahl der seit der vorjährigen Bekanntmachung aufgenommenen oder aus-
geschiedenen, sowie die Zahl der zur Zeit der Genossnschaft angehörigen Genossen-
schafter veröffentlichen.
§. 27.
Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den
Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesell-
schaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch
entstandenen Schaden.
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegen-
wärtigen Gesetze (§. 1.) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn
sie in der Generalversammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht
hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung
unter die Landesgesetze über das Versammlungs- und Vereinsrecht fällt, eine
Geldbuße bis zu 200 Thalern verwirkt.
§.28.
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Aufsichtsrath (Ver-
waltungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen, welcher von den Genossenschaftern
aus ihrer Mitte, jedoch mit Ausschluß der Vorstandsmitglieder, gewählt wird.
Ist