Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung 
der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung. Er kann sich von dem 
Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten, die Bücher und 
Schriften derselben jederzeit einsehen, den Bestand der Genossenschaftskasse unter- 
suchen und Generalversammlungen berufen. Er kann, sobald es ihm noth- 
wendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur 
Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Be- 
fugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen 
Anstalten treffen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge- 
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Be- 
richt zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Genossenschaft erforderlich ist. 
 §. 29. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Prozesse 
zu führen, welche die Generalversammlung beschließt, und die Genossenschaft bei 
Abschließung von Verträgen mit dem Vorstande zu vertreten. Wegen der Form 
der Legitimationsführung hat der Gesellschaftsvertrag das Erforderliche zu be- 
stimmen.  
 Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen 
Prozeß zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der 
Generalversammlung gewählt werden. Jeder Genossenschafter ist befugt, als 
Intervenient in einen solchen Prozeß auf seine Kosten einzutreten.  
§. 30. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der 
Genossenschaft in Beziehung auf diese Geschäftsführung, kann auch sonstigen Be- 
vollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem 
Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, 
sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung 
derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
§. 31. 
Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand 
berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage oder diesem Gesetze auch 
andere Personen dazu befugt sind.  
Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesellschafts- 
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Genossenschaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens 
der zehnte Theil der Genossenschafter in einer von ihnen zu unterzeichnenden 
Eingabe an den Vorstand unter Anführung des Zweckes und der Gründe darauf 
anträgt. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht der Berufung einer General- 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 60 ver-
	        
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