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ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu
erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von Waagen im öffentlichen Verkehr oder
nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet werden dürfen und setzt die
Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über
die Einrichtung der sonst in dieser Maaß- und Gewichtsordnung aufgestellten
Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie über die Zulassung. anderweiter Geräthschaften
zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal-Eichungskommission
liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren
und die Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren (Artikel 15.)
festzusetzen und überhaupt alle die technische Seite des Eichungswesens betreffenden
Gegenstände zu regeln. ·
Artikel 19.
Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben sich, neben dem jeder
Stelle eigenthümlichen Zeichen, eines übereinstimmenden Stempelzeichens zur Be-
glaubigung der von ihnen geeichten Gegenstände zu bedienen.
Diese Stempelzeichen werden von der Normal-Eichungskommission bestimmt.
Artikel 20.
Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des
Bundesgebiets geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen beglaubigt
sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundesgebiets im öffentlichen Verkehr an-
gewendet werden.
Artikel 21.
Kraft Diese Maaß- und Gewichtsordnung tritt mit dem 1. Januar 1872. in
raft.
Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Umrechnung
der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die neuen festzustellen und bekannt
zu machen, und sonst alle Anordnungen zu treffen, welche, außer den nach
Artikel 18. der technischen Bundes-Centralbehörde vorbehaltenen Vorschriften, zur
Sicherung der Ein- und Durchführung der in dieser Maaß- und Gewichtsord-
nung, namentlich in Artikel 10., 11., 12. und 13. enthaltenen Bestimmungen
erforderlich sind.
Artikel 22.
Die Anwendung der dieser Maaß- und Gewichtsordnung entsprechenden
Maaße und Gewichte ist bereits vom 1. Januar 1870. an gestattet, insofern die
Betheiligten hierüber einig sind.
Artikel 23.
Die Normal-Eichungskommission (Artikel 18.) tritt alsbald nach Verkün-
dung