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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 29.
(Nr. 162.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und
Baden einerseits und der Schweiz andererseits. Vom 11. April 1868.
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Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem-
berg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden einerseits, und der
Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche
geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Regelung und Erleichterung
des gegenseitigen Postverkehrs herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages
beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard von Philipsborn
und
Allerhochstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Joseph Baumann
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Ge-
heimen Legationsrath Freiherrn Carl von Spitzemberg
und
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker
Bundes- Gesetzbl. 1868. 69 Sei-
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1868.