Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 481 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
No 29. 
  
  
  
(Nr. 162.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und 
Baden einerseits und der Schweiz andererseits. Vom 11. April 1868. 
— 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem- 
berg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden einerseits, und der 
Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche 
geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Regelung und Erleichterung 
des gegenseitigen Postverkehrs herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages 
beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard von Philipsborn 
und 
Allerhochstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Joseph Baumann 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Ge- 
heimen Legationsrath Freiherrn Carl von Spitzemberg 
und 
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker 
Bundes- Gesetzbl. 1868. 69 Sei- 
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1868.
	        
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