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Bundes- Gesetblatt
Norddeutschen Bundes.
No. 8.
(Nr. 84.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und
Baden. Vom 23. November 1867. ·
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem-
berg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, von dem Wunsche
geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die eingetretenen
veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfassende Erleichterungen
für den Deutschen Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Post-
vertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan
und
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ministerialrath Michael v. Suttner
und
Allerhöchstihren General-Direktionsrath Joseph Baumann;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe,
Geheimen Legationsrath Freiherrn Carl v. Spitzemberg
und
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker, .
Bundes-Gesetzbl. 1868. 9 Seine
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1868.