Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 43 — 
das Gebiet einer anderen Verwaltung in geschlossenen Brief- und Fahrpostpacketen 
oder Brief- und Fahrpostbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch 
stückweise, zu versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durch- 
gangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom 
Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischen- 
liegende Gebiete der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben. 
Für den Transit über die Grenzgebiete sind die Bestimmungen des Arti- 
kels 54. maaßgebend. 
Artikel  4.            4.             4            .                                   Aufhebung   der  Transitgebühren  
Die Verwaltungen der Gebiete, über welche die im vorhergehenden Arti. Aufhebung   der Transitgebühren  
kel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stück-   
weise stattfindet, haben, soweit es sich lediglich um Briefpostsendungen handelt,  
eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die sämmtlichen Vertragstheilnehmer 
die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich zur 
Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briespostsendungen, welche 
dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile 
angehören. 
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete 
lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen einer anderen Verwaltung 
besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, 
von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch 
genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um 
dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben 
an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt 
der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um 
Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im 
Gebiet einer anderen Verwaltung entsprochen werden. 
Artikel  5.                                                       Ueberführung der Posttransitporte auf der Grenzen 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post- ueberführung 
transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht   
nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse vor auf den 
andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz Grenzen. 
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post- 
sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des 
benachbarten Gebiets zu sorgen hat. 
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueber- 
frachtporto insoweit zu, als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet 
das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif und bestimmt das Freigewicht für 
ihre Bezugsstrecke. 
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen 
sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise Spezial- 
vereinbarungen maaßgebend.  
9                                                         Art 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.