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das Gebiet einer anderen Verwaltung in geschlossenen Brief- und Fahrpostpacketen
oder Brief- und Fahrpostbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch
stückweise, zu versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durch-
gangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom
Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischen-
liegende Gebiete der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben.
Für den Transit über die Grenzgebiete sind die Bestimmungen des Arti-
kels 54. maaßgebend.
Artikel 4. 4. 4 . Aufhebung der Transitgebühren
Die Verwaltungen der Gebiete, über welche die im vorhergehenden Arti. Aufhebung der Transitgebühren
kel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stück-
weise stattfindet, haben, soweit es sich lediglich um Briefpostsendungen handelt,
eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die sämmtlichen Vertragstheilnehmer
die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich zur
Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briespostsendungen, welche
dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile
angehören.
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete
lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen einer anderen Verwaltung
besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis,
von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch
genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um
dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben
an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt
der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um
Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im
Gebiet einer anderen Verwaltung entsprochen werden.
Artikel 5. Ueberführung der Posttransitporte auf der Grenzen
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post- ueberführung
transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht
nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse vor auf den
andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz Grenzen.
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post-
sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des
benachbarten Gebiets zu sorgen hat.
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueber-
frachtporto insoweit zu, als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet
das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif und bestimmt das Freigewicht für
ihre Bezugsstrecke.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen
sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise Spezial-
vereinbarungen maaßgebend.
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