Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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in allen übrigen Ortschaften bei der vorgesetzten Kommunal-Aufsichtsbehörde 
anzubringen. Ueber dieselben entscheidet endgültig die obere Verwaltungsbehörde. 
Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster von den 
mit ihrer Aufstellung beauftragten Behörden definitiv abgeschlossen und darüber 
öffentliche Bekanntmachungen erlassen. 
Die Aufstellung eines Katasters unterbleibt, wenn der Gemeindevorstand 
und die Gemeindevertretung dies übereinstimmend beschließen. 
§. 7. 
Für die Landkreise resp. analogen Verbände derjenigen Bundesstaaten, 
welche Kreis- oder ähnliche Bezirksvertretungen haben, regeln Kommissionen, 
welche aus dem Landrath, Amtshauptmann u. s. w. und zwei Mitgliedern der 
Kreisversammlung bestehen, die Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Ver- 
theilung der Einquartierung auf den betreffenden Kreis. 
In den Bundesstaaten, wo derartige Vertretungen nicht bestehen, bleibt 
der Landesgesetzgebung die Regulirung dieser Angelegenheit überlassen. 
Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen in 
jedem Gemeindebezirk erfolgen soll, werden durch Gemeindebeschluß oder durch 
ein Ortsstatut bestimmt, für deren Erlaß die für die Einführung von Gemeinde- 
steuern vorgeschriebenen Formen maaßgebend sind, und bis zu deren Zustande- 
kommen die bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften über die 
Vertheilung der Quartierleistungen in Kraft bleiben. 
Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Gemeinde- 
zuschüssen zu den Quartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung 
enthalten.  
Durch Ortsstatut kann auch festgesetzt werden, daß in allen oder in be- 
stimmt bezeichneten Fällen die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quar- 
tieren durch den Gemeindevorstand, bezüglich die Servisdeputation untergebracht 
und in welcher Weise die dadurch entstehenden Kosten aufgebracht werden sollen. 
Den Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke steht frei, sich Behufs Leistung 
der Einquartierungslast mit einem benachbarten Gemeindeverbande mit dessen 
Zustimmung zu vereinigen. In solchem Falle sind die Besitzer den Bestimmun- 
gen des Ortsstatuts unterworfen. Für solche selbstständige Gutsbezirke, die eine 
Vereinigung mit einer Gemeinde nicht abgeschlossen haben, muß in jedem einzel- 
nen Falle die zunächst vorgesetzte Kommunal- Aufsichtsbehörde den Umfang der 
Quartierleistung unter Beobachtung der in den §§. 5. und 6. gegebenen Vor- 
schriften bestimmen. 
§. 8. 
Die Verpflichtung zur Gewährung der Quartierleistungen tritt in den ein- 
zelnen Fällen in Wirksamkeit: 
a) in der Garnison — durch Reguisition der militairischen Kommando- 
behörde, beziehungsweise deren Beauftragten, 
b) auf
	        
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