Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 14. 
Der Ortsvorstand kann nach Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen 
oder theilweisen Wechsel der Quartiere vornehmen, nach Ablauf einer kürzeren 
Frist nur mit Zustimmung der Militairbehörde. 
§. 15. 
Die tarifmäßige Entschädigung (Servis) wird für jeden Einquartierungs- 
tag unter Ausschluß des Abgangstages mit des Monatsbetrages gewährt. 
Fällt Ankunft und Abzug auf Einen Tag, so findet eine Vergütung nicht 
statt. Für ganze Kalendermonate wird der Servis auf 30 Tage, ohne Rücksicht 
auf die Tageszahl des Monats, gezahlt. 
Die Wintermonate umschließen die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. 
Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvorstand, in Garnisonen 
allmonatlich. 
Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber ist Sache des Ortsvorstandes. 
§. 16. 
Ueber die Zeit der wirklichen Quartierleistung hinaus wird der Servis 
fortgezahlt: 
a) in der Garnison: 
1) für kommandirte, kranke, arretirte und beurlaubte Mannschaften vom 
Feldwebel abwärts, welche im Laufe des nächsten Monats in das 
Naturalquartier zurückkehren, sofern dasselbe reservirt und nicht 
anderweit benutzt worden ist; 
2) für die zu eigenen Stuben berechtigten Militairpersonen, sowie all- 
gemein für alle Chargen in mindestens auf 50 Mann kasernen- 
mäßig eingerichteten Einquartierungshäusern während der Abwesenheit 
der Truppen zu den Uebungen; 
3) während der Truppenübungen für die in Privat- oder Kommunal- 
ställen untergebrachten Pferde, sofern die Stallungen zum aus- 
schließhlichen Gebrauch des Militairs bestimmt und während der 
Abwesenheit nicht anderweit benutzt worden sind. 
Dasselbe gilt unter gleichen Voraussetzungen für Kommandos, 
wenn die Pferde im Laufe des nächsten Monats zurückkehren; 
b) im Kantonnement: 
für die Quartiere der zu Uebungszwecken aus den Kantonnements 
ausgerückten Truppen, sofern kein Kantonnementswechsel statt- 
gefunden hat. 
§. 17. 
Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nach- 
for-
	        
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