Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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forderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des 
Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung 
begründet worden ist, bei dem Gemeindevorstand, beziehungsweise der vorgesetzten 
Kommunal- Aufsichtsbehörde angemeldet werden. 
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete, sowie mo- 
ralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne 
Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des 
Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
§. 18. 
Die zu keinem Gemeindeverband gehörigen Güter stehen in allen durch 
dieses Gesetz berührten Beziehungen den selbstständigen Gutsbezirken gleich. 
§. 19. 
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundes- 
rathes bei hervortretendem Bedürfniß die Versetzung einzelner Orte aus einer 
niederen Servisklasse in eine höhere anzuordnen. 
§. 20. 
Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufenden landesgesetzlichen 
Bestimmungen werden aufgehoben. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen 
erfolgen durch besondere Verordnungen des Bundespräsidiums. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Mainz, den 25. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
  
Bei-
	        
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