Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

II. Vorüber- 
gehendes 
Quartier- 
Raumer- 
forder- 
niß. 
— 532 — 
Aufbewahrung eines dreitägigen Fouragevorraths, Erleuchtungsmaterial, die 
Hergabe und Unterhaltung der Stall-Utensilien. 
Letztere sind für 1 bis 10 Perde: 
ein Eimer, 
eine Schaufel, 
eine Futterschwinge, 
eine Handlaterne, 
eine Mistgabel, 
ein bis zwei Besen, 
eine Häcksellade, 
und außerdem für jedes Pferd eine Halfterkette. 
Bei Stallungen von 15 Pferden und darüber ist ein angemessener Raum 
für die Stallwacht zu reserviren. 
Für kranke Pferde sind abgesonderte Stallungen anzuweisen. 
 §. 6. 
Den Quartiergebern verbleibt der Dünger zur Verwerthung als Vergütung 
für Erleuchtungsmaterial und Stall-Utensilien. Bei zusammenhängenden Stallun- 
gen für eine Eskadron und darüber kann der Truppentheil die Quartiergeber mit 
deren Zustimmung gegen Aufgabe des Anspruchs auf den Dünger von der Unter- 
haltung des Utensils und der Verpflichtung zur Hergabe des Erleuchtungsmaterials 
entbinden. 
§. 7. 
In den Fällen des §. 2. Nr. 2. des Gesetzes ist vom Quartiergeber zu 
gewähren: 
1) für die Charge der Generale und der im Tarife unter B. 8. genannten 
Militairbeamten 
3 Zimmer und 1 Gesindestube; 
2) für die Charge der Stabsoffiziere und der im Tarife sub B. 9. aufge- 
führten Militairbeamten 
2 Zimmer und 1 Gesindestube; 
3) für die Charge der Hauptleute, Rittmeister, Lieutenants und der Militair- 
beamten ad B. 10 des Tarifs 
1 Zimmer und 1 Burschen- resp. Dienergelaß; 
4) für die Militairpersonen vom Feldwebel abwärts die Quartier-Bedürfnisse 
wie im §. 1., 1. bis 4. unter den im §. 9. enthaltenen Einschränkungen; 
5) Stallungen in derjenigen Beschaffenheit, in welcher der Quartiergeber solche 
in seinem Wirthschaftsgebrauche benutzt; 
6) Büreau-, Wacht- und Arresträume. 
§. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.