Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 49 — 
langen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen 
von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen be- 
sonderen Boten zugestellt werden. 
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs- 
Postanstalt ist die Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 24 Silbergroschen oder 
9 Kreuzern zu erheben. 
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem 
Adressaten überlassen werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke gilt als Regel, 
daß die Expreßbestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit 
dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach 
dem ortsüblichen Satze vergütet wird. 
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu über- 
bringen hat, soll die Expreßgebühr das Dobpellte des Satzes für die Expreß- 
bestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen. 
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts 
bezogen. 
Artikel 21.                                                                                                    Nachzusendende Briefpostgegenstände21.                                                                                                       Nachzusendende Briefpostgegenstände  
Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen anderen als den Nachzusendende 
auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden Briefpostgegen- 
sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz nicht statt. 
Wenn die Nachsendung nach dem Gebiet des Aufgabeorts erfolgt, so wird 
bei unfrankirten Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, 
das Porto in demselben Betrage und in derselben Münzwährung angerechnet, 
wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt worden war, 
wogegen diese Postverwaltung den Portobetrag nach Maaßgabe des für ihre 
Wahrung bestimmten Satzes erhebt. 
Nachzusendende rekommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der 
Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Re- 
kommandationsgebühr findet dabei nicht statt. 
Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung 
in den Wechselverkehr übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in dem 
Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungsgebühr 
nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr noch fehlt. 
Der Betrag wird gleich dem Briefporto durch Zutaxirung eingezogen. 
Artikel 22.                                                                                                   Unbestellbare Briefpostgegenstände   
Für die Rücksendung unbestellbarer Briespostgzegenstände wird ein beson- Unbestellbare 
deres Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Post-  
anstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene 1de 
Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie das- 
selbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabe- 
gebiets den Portoebeirag nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten 
Satzes erhebt. 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 10                                                                                                                  Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.