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Wenn die Veranlagung nicht unmittelbar den Einkommensbetrag zur
Grundlage hat, so ist, unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde des besteuernden
kommunalen Verbandes, das Einschätzungsverfahren dergestalt besonders zu regeln,
daß der vorstehende Grundsatz anolog zur Anwendung kommt.
Das Diensteinkommen von zufälligen Emolumenten wird gleich dem festen
Gehalte besteuert; zu diesem Behufe wird nöthigenfalls der Betrag derselben in
runder Summe durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgestellt.
§. 5.
An kommunalen Auflagen aller Art (§. 1.) dürfen äußersten Falls, im
Gesammtbetrage, bei Besoldungen (§. 3.) unter 250 Thaler nicht mehr als Ein
Prozent, bei Besoldungen von 250 bis 500 Thaler ausschließlich nicht mehr
als anderthalb Prozent, und bei höheren Besoldungen nicht mehr als zwei
Prozent des gesammten Diensteinkommens jährlich gefordert werden.
Die hiernach etwa nöthige Ermäßigung der nach §. 4. berechneten Steuer-
beträge trifft, im Fall der Konkurrenz mehrerer kommunaler Verbände, die zu-
letzt zur Hebung gestellte Forderung, mehrere noch nicht entrichtete Forderungen
aber nach Verhältniß ihrer Höhe.
§. 6.
Auf Staatssteuern und Staatslasten, welche gemeindeweise abgetragen
werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
§. 7.
Die gemäß §§. 3—5. den Staatsdienern obliegende Beitragspflicht zu den
Kommunalabgaben erstreckt sich auf alle diejenigen Beträge der letzteren, welche
innerhalb der Zeit, da der Pflichtige dem betreffenden kommunalen Verbande an-
gehört, auf ihn vertheilt und auch fällig werden, nicht aber auf später fällige.
§. 8.
Jeder Beamte ist bezüglich der Kommunalbesteuerung seines Diensteinkom-
mens als Einwohner desjenigen Gemeindebezirks zu betrachten, in welchem die
Behörde, der er angehört, ihren Sitz hat.