Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollange- 
legenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen 
Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert, zur Begründung dieser 
Portofreiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeich- 
nung ,,Zollvereinssache" versehen werden. 
Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit in der Regel nicht Anwen- 
dung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maaßgabe der Bestimmungen über 
die Portofreiheiten bei der Fahrpost (Artikel 47.) Geldsendungen portofrei zu 
befördern sind, kann die Zahlung auch im Wege der Postanweisung unentgeltlich 
vermittelt werden. 
Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets 
als portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen 
werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert. 
Artikel 27.                                                                                                                              Zeitungsdebit 
Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen die An-  
nahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen 
und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
Artikel 28.                                                                                                            Betrag der Zeitungsprovision 
Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Pro-   
zent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem  
Verleger empfängt (Nettoeinkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als  
monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12 Prozent des 
Nettoeinkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag 
von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzern jährlich für jede abonnirte Zeitung oder 
Zeitschrift zu erheben.  
Artikel 29.                                                                                                           Bezug der Zeitungsprovision 
Die Zeitungsprovision wird zwischen der bestellenden und der absendenden   
Postanstalt halbscheidlich getheilt.  
Läßt sich der Betrag nicht ganz gleich bis auf volle Viertelgroschen oder  
volle Kreuzer theilen, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt. 
Artikel 30.                                                                                                                Abonnementsbedingungen 
Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maaßgebend.  
In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht  
abonnirt werden. 
Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher 
in der Zeitungspreisliste der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, 
sind nicht zulässig. 
                                                                                                                10                                          Preis-
	        
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