Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Postvorschuß beträgt bis zum Maximum des zulässigen Gewichts der Briefe 
(15 Loth einschließlich): 
bis 5 Meilen .. . .. 1 Sgr. oder 6 Kr., 
über 5 - 15 Meilen      2    "        "      7     " 
   "     15 - 25       "            3    "        "     11    " 
   "     20 . 50       "            4    "        "     14    " 
   "     50 Meilen . .   5      "         "     18  " 
Artikel 36. 
Gebühr. 
    
  
-Assekuranz Die Assekuranzgebühr beträgt: 
  
  über 50 Thlr. bei  
bis 50 Thlr. bis 100 Thlr. bei größeren 
 Summen für 
 871 Fl. 
oder 87 Fl. oder über 87½ FL jede 100 Thlr. 
 
  
einschließlich einschließlich oder 175 Fl. 
bis 15 Meilen . . . . . . . . . . . . . . ½ Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 15 bis 50 Meilen . . . . .  1      "     2  "     2     " 
    "      50 Meilen . . . .. . . . . .  2    "     3   "     3    " 
  
  
  
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1000 Thalern oder 
1750 Gulden, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranz- 
gebühr erhoben. 
Gehören mehrere Sendungen mit deklarirtem Werth zu derselben Begleit- 
adresse, so wird für jede Sendung die Assekuranzgebühr selbstständig berechnet. 
Artikel 37. 
Umrechnung Die nach Maaßgabe der Bestimmungen der vorstehenden Artikel 34. und 
bei Verschieden- 36. in Silbergroschen ausgerechneten Portosätze werden in den Postgebieten der 
heit der Wäh- Guldenwährung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reduktions- 
rung, und Ab- tabellen in die Erhebungsmünze umgerechnet. 
rundung. Taxbruchtheile werden auf volle Viertel-Silbergroschen beziehungsweise auf 
volle Kreuzer erhöht. 
Artikel 38. 
Postvorschüsse. Postvorschüsse können bis zur Höhe von 50 Thalern oder  Gulden 
geleistet werden. Für Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig. 
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allge- 
meinen und selbst bei verzögerter Einsendung des von der Aufgabe-Postanstalt 
beigegebenen Rückscheins nicht eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit 
der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist. 
Die außer dem Porto etc. für die Sendung (Artikel 34. beziehungsweise 
35. und 36.) zu erhebende Gebühr für den Postvorschuß beträgt: für jeden 
Tha-
	        
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