Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Thaler oder Theil eines Thalers einen halben Silbergroschen, und für jeden 
Gulden oder Theil eines Guldens einen Kreuzer, mindestens jedoch für den 
ganzen Betrag den Satz von 1 Silbergroschen beziehungsweise 3 Kreuzern. 
Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; 
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Artikel 39.                                                                                                   Begleitadressen 
Für die Begleitadressen zu Fahrpostsendungen kommt ein besonderes Porto  
nicht in Ansatz.  
Die Postverwaltungen werden darauf Bedacht nehmen, daß, sobald die 
Verhältnisse es gestatten, zu den Begleitadressen gedruckte Formulare in Anwen- 
dung kommen. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Formulare wird unter den 
Verwaltungen gemeinsam verabredet werden. 
Artikel 40.                                      Portoberechnung bei Rück- oder Nachsendungen von Jahrpostgegenständen 
Zurückzusendende oder nachzusendende Fahrpostgegenstände werden wie Portoberech 
Sendungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Rück-    
sendung beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabe-   
orte beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. dungen wen.“ 
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschuß - Sendungen wird ständen. hes 
die Vorschußgebühr nicht noch einmal angesetzt; dies git auch für diejenigen 
Fälle, in welchen solche Sendungen aus dem inneren Verkehr in den Wechsel- 
verkehr und umgekehrt übergehen. 
Artikel  41.                                                                                                    Nebengebühren   
Nebengebühren bei der Aufgabe von Fahrpostsendungen sollen nicht neu Nebengebähren. 
eingeführt und keinenfalls über die dermaligen Sätze erhöht werden. 
Die Feststellung der Gebühren für die Bestellung der Fahrpostsendungen 
in die Wohnungen der Adressaten wird jeder Verwaltung anheimgestellt. 
Artikel  42.                                                                        Bestellungen von Jahrpostsendungen durch Expressen 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Besellung 
Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Erpressen von Fahrpost. 
erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maaßgabe der  
nachstehenden Bestimmungen durch einen besonderen Boten zuzustellen. eessen. 
1) Bei Expreßbestellungen im Ortsbestellbezirke der Post- 
anstalt: 
Es gilt als Grundsatz, daß mindestens alle Sendungen im dekla- 
rirten Werth bis zu 50 Thalern oder 87 Gulden einschließlich, oder 
im Gewicht bis zu 5 Pfund einschließlich dem Adressaten durch den 
Expreßboten in die Wohnung zu überbringen sind, soweit nicht etwa 
zollamtliche Vorschriften entgegenstehen.                                                     Bei 
ei
	        
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