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Thaler oder Theil eines Thalers einen halben Silbergroschen, und für jeden
Gulden oder Theil eines Guldens einen Kreuzer, mindestens jedoch für den
ganzen Betrag den Satz von 1 Silbergroschen beziehungsweise 3 Kreuzern.
Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig;
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
Artikel 39. Begleitadressen
Für die Begleitadressen zu Fahrpostsendungen kommt ein besonderes Porto
nicht in Ansatz.
Die Postverwaltungen werden darauf Bedacht nehmen, daß, sobald die
Verhältnisse es gestatten, zu den Begleitadressen gedruckte Formulare in Anwen-
dung kommen. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Formulare wird unter den
Verwaltungen gemeinsam verabredet werden.
Artikel 40. Portoberechnung bei Rück- oder Nachsendungen von Jahrpostgegenständen
Zurückzusendende oder nachzusendende Fahrpostgegenstände werden wie Portoberech
Sendungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Rück-
sendung beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabe-
orte beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. dungen wen.“
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschuß - Sendungen wird ständen. hes
die Vorschußgebühr nicht noch einmal angesetzt; dies git auch für diejenigen
Fälle, in welchen solche Sendungen aus dem inneren Verkehr in den Wechsel-
verkehr und umgekehrt übergehen.
Artikel 41. Nebengebühren
Nebengebühren bei der Aufgabe von Fahrpostsendungen sollen nicht neu Nebengebähren.
eingeführt und keinenfalls über die dermaligen Sätze erhöht werden.
Die Feststellung der Gebühren für die Bestellung der Fahrpostsendungen
in die Wohnungen der Adressaten wird jeder Verwaltung anheimgestellt.
Artikel 42. Bestellungen von Jahrpostsendungen durch Expressen
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Besellung
Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Erpressen von Fahrpost.
erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maaßgabe der
nachstehenden Bestimmungen durch einen besonderen Boten zuzustellen. eessen.
1) Bei Expreßbestellungen im Ortsbestellbezirke der Post-
anstalt:
Es gilt als Grundsatz, daß mindestens alle Sendungen im dekla-
rirten Werth bis zu 50 Thalern oder 87 Gulden einschließlich, oder
im Gewicht bis zu 5 Pfund einschließlich dem Adressaten durch den
Expreßboten in die Wohnung zu überbringen sind, soweit nicht etwa
zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei
ei