Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Bei Sendungen mit deklarirtem Werth von mehr als 50 Thalern 
oder 87 Gulden, beziehungsweise von mehr als 5 Pfund erstreckt sich 
die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungsschein 
beziehungsweise die Begleitadresse. 
Die Expreßgebühr für Fahrpostsendungen wird in allen Fällen, 
in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit 
dem doppelten Betrage der nach Artikel 20. sich ergebenden Gebühr für 
die expresse Bestellung von Briefpostgegenständen im Ortsbestellbezirke 
der Postanstalt erhoben. In den Fällen hingegen, in welchen nur die 
Scheine oder die Begleitadressen zur expressen Bestellung gelangen, 
kommt der einfache Betrag der Expreßgebühr für Briefpost 
zur Anwendung. 
2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der 
Postanstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung 
in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum 
Ablieferungsschein oder die Begleitadresse. 
Die Bemessung der Gebühr regelt sich nach denselben Bestimmungen, 
welche im Artikel 20. bezüglich der nach dem Landbestellbezirke gerichteten 
expressen Briefpostgegenstände getroffen sind. 
Die Gebühren für die expresse Bestellung werden von der Be- 
stimmungs-Postanstalt bezogen. 
Artikel 43.                                                                             Vertheilung der Einnahmen für die Jahrespostsendungen 
Vertheilung Die gemeinschaftliche Einnahme aus dem Fahrpostverkehr wird unter die 
der Einnahme Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile nach bestimmten Prozent- 
für die Fahr sätzen vertheilt. 
possendungen. Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Ge- 
sammteinnahme wird, unter Anwendung des nachbezeichneten Tarifs und unter 
Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken, das Porto für sämmt- 
liche in den Karten mit dem Abgangsdatum des 6. 11. 16. 21. 26. und letzten 
Tages der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsen- 
dungen für jedes Gebiet abgesondert berechnet. 
Der für die Portoerhebung geltende Tarif wird auch bei dieser Taxirung, 
jedoch mit der Maaßgabe angewandt, daß das Gewichtporto für Packete auf 
alle Entfernungen gleichmäßig von 5 zu 5 Meilen mit dem Satze von 2 Pfen- 
nigen pro Pfund fortschreitet. 
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten 
Entfernungen vom Abgangsorte bis zu dem Punkte, wo die Grenzlinie von der 
Route durchschnitten wird, auf welcher die Beförderung der Sendung stattgefun- 
den hat, und beziehungsweise von diesem Punkte an bis zu dem Bestimmungs- 
orte, oder dem Wiederausgangspunkte an der Grenze, angesehen. 
Bruchmeilen werden dabei durchweg auf volle Meilen abgerundet. 
gegenstände 
                                                                                                                                                          Beim
	        
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