Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredun- 
gen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlußprotokoll niederlegt wurden 
a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde             I. Zu Artikel 1. 
nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich         des Vertrages. 
Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit 
diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, 
nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt wird. 
b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der 
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so wird auch 
der Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein als zum Wechselver- 
kehr gehörig angesehen. 
In Berücksichtigung des Umstandes, daß das Staatspostwesen im Groß-                            II. Zu Artikel 
herzogthum Luxemburg sich auf den Betrieb der Fahrpost nicht erstreckt, ist man   10. des         
damit einverstanden, daß für den Verkehr aus dem Gebiete des Großherzogthums     Vertrages. 
nach den Gebieten der kontrahirenden Staaten portopflichtige Briefe (Akten und 
ähnliche Schriftensendungen) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich und porto- 
freie derartige Sendungen bis zum Gewicht von 4 Pfund einschließlich zugelassen 
werden. 
Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher                         Ill. Zu Artikel 
Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile           26. des Ver- 
bezieht sich nur auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich.                                   trages. 
Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die 
Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleichgestellt. 
In Beziehung auf die Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen 
Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein- 
stehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezialübereinkom- 
men begründeten Verhältnissen. 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und dem                       IV. Zu Artiel 
Gebiete des Norddeutschen Bundes sollen in Absicht auf die posttechnische Be-         43. des Ver- 
handlung, die Gemeinschaftlichkeit der Fahrposteinnahmen und den Modus der             trages. 
Vertheilung derselben lediglich wie solche Sendungen angesehen werden, welche 
dem Wechselverkehr der Hohen vertragschließenden Theile angehören. 
Bezüglich der übrigen Fälle des Transits interner Fahrpostsendungen durch 
ein anderes Gebiet werden, nach Lage der lokalen Verhältnisse auf den einzelnen 
hierbei in Betracht kommenden Routen, besondere Verständigungen zwischen den 
betheiligten Verwaltungen getroffen werden. Wo solche Verständigungen bereits 
bestehen, soll es dabei bis auf Weiteres und vorbehaltlich der Revision der des- 
fallsigen Verhältnisse sein Bewenden behalten. 
a) Bezüglich der Fahrpostportofreiheit der Mitglieder des Fürstlich Thurn und                  V. Zu Artiel 
Taxisschen Hauses verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. Hinsichtlich                   47. des Ver- 
der Fahrpostportofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwal-                                   trages. 
tungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein- 
stehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Spezialübereinkommen 
begründeten Verhältnisse maaßgebend. 
                                                                                            12•                                                     b) Die
	        
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