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Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredun-
gen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlußprotokoll niederlegt wurden
a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde I. Zu Artikel 1.
nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich des Vertrages.
Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit
diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen,
nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt wird.
b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so wird auch
der Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein als zum Wechselver-
kehr gehörig angesehen.
In Berücksichtigung des Umstandes, daß das Staatspostwesen im Groß- II. Zu Artikel
herzogthum Luxemburg sich auf den Betrieb der Fahrpost nicht erstreckt, ist man 10. des
damit einverstanden, daß für den Verkehr aus dem Gebiete des Großherzogthums Vertrages.
nach den Gebieten der kontrahirenden Staaten portopflichtige Briefe (Akten und
ähnliche Schriftensendungen) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich und porto-
freie derartige Sendungen bis zum Gewicht von 4 Pfund einschließlich zugelassen
werden.
Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher Ill. Zu Artikel
Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile 26. des Ver-
bezieht sich nur auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich. trages.
Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die
Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleichgestellt.
In Beziehung auf die Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen
Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein-
stehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezialübereinkom-
men begründeten Verhältnissen.
Die Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und dem IV. Zu Artiel
Gebiete des Norddeutschen Bundes sollen in Absicht auf die posttechnische Be- 43. des Ver-
handlung, die Gemeinschaftlichkeit der Fahrposteinnahmen und den Modus der trages.
Vertheilung derselben lediglich wie solche Sendungen angesehen werden, welche
dem Wechselverkehr der Hohen vertragschließenden Theile angehören.
Bezüglich der übrigen Fälle des Transits interner Fahrpostsendungen durch
ein anderes Gebiet werden, nach Lage der lokalen Verhältnisse auf den einzelnen
hierbei in Betracht kommenden Routen, besondere Verständigungen zwischen den
betheiligten Verwaltungen getroffen werden. Wo solche Verständigungen bereits
bestehen, soll es dabei bis auf Weiteres und vorbehaltlich der Revision der des-
fallsigen Verhältnisse sein Bewenden behalten.
a) Bezüglich der Fahrpostportofreiheit der Mitglieder des Fürstlich Thurn und V. Zu Artiel
Taxisschen Hauses verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. Hinsichtlich 47. des Ver-
der Fahrpostportofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwal- trages.
tungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein-
stehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Spezialübereinkommen
begründeten Verhältnisse maaßgebend.
12• b) Die