Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 72 — 
Behufs Ermittelung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen 
wird das gesammte Postgebiet der Vertragsmitglieder in quadratische Taxfelder 
von zwei geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des 
Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet 
die Entfernung, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten 
des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die von Ouadrat- 
seiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich an- 
grenzenden Quadrate zugezählt. 
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Artikel 7. 
Gewicht                   Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als 
                            Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unter- 
                            abtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend. 
Artikel 8. 
Münzwäh.               Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt bei der Briefpost, 
rung.                 wie bei der Fahrpost, in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das 
                            Porto einzieht. 
                                   Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen 
                            den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, 
                            welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. 
Artikel 9. 
Aeußere Be-                      In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Post- 
schaffenheit und     sendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die 
Behandlung der        zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und 
Postsendungen.        Instruktionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswär- 
                                       tigen Staaten. 
                                                  Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere 
                                 Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehen- 
                                 den Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung. 
Artikel 10. 
Eintheilung                           Zur Briefpost gehören: 
der Postsendun-  
gen.                                            Briefe ohne deklarirten Werth, 
                                                       Drucksachen, 
                                                       Waarenproben, 
                                                       Postanweisungen, und 
                                                       Zeitungen. 
                                Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf 15 Loth 
                                 nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände und der Sendungen vom 
                                 Auslande sind die Bestimmungen in den Artikeln 26. und 50. maaßgebend. 
                                                                                                                                                                                                Zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.