— 72 —
Behufs Ermittelung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen
wird das gesammte Postgebiet der Vertragsmitglieder in quadratische Taxfelder
von zwei geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des
Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet
die Entfernung, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten
des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die von Ouadrat-
seiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich an-
grenzenden Quadrate zugezählt.
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Artikel 7.
Gewicht Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als
Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unter-
abtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend.
Artikel 8.
Münzwäh. Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt bei der Briefpost,
rung. wie bei der Fahrpost, in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das
Porto einzieht.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen
den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung,
welche eine Herauszahlung zu empfangen hat.
Artikel 9.
Aeußere Be- In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Post-
schaffenheit und sendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die
Behandlung der zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und
Postsendungen. Instruktionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswär-
tigen Staaten.
Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere
Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehen-
den Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung.
Artikel 10.
Eintheilung Zur Briefpost gehören:
der Postsendun-
gen. Briefe ohne deklarirten Werth,
Drucksachen,
Waarenproben,
Postanweisungen, und
Zeitungen.
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf 15 Loth
nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände und der Sendungen vom
Auslande sind die Bestimmungen in den Artikeln 26. und 50. maaßgebend.
Zur