Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem 
Adressaten überlassen werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke gilt als Regel, 
daß die Expreßbestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit 
dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach 
dem ortsüblichen Satze vergütet wird. 
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu über- 
bringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreß- 
bestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen. 
 Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts 
bezogen. 
Artikel 21. 
Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen anderen als               Nachzusendende 
den auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet wer-  Briefpostgegen- 
den sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz                                stände. 
nicht statt. 
Wenn die Nachsendung nach dem Gebiet des Aufgabeorts erfolgt, so 
wird bei unfrankirten Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung be- 
wirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Münzwährung ange- 
rechnet, wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt worden 
war, wogegen diese Postverwaltung den Portobetrag nach Maaßgabe des für 
ihre Währung bestimmten Satzes erhebt. 
Nachzusendende rekommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der 
Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Re- 
kommandationsgebühr findet dabei nicht statt. 
Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsen- 
dung in den Wechselverkehr übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in 
dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungs- 
gebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr noch 
fehlt. Der Betrag wird gleich dem Briefporto durch Zutaxirung eingezogen. 
Artikel 22. 
Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein beson-                Unbestellbare 
deres Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Post-    Briefpostgegen- 
anstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene stände 
Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie 
dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabe- 
gebiets den Portobetrag nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten 
Satzes erhebt. 
Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald 
derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet 
nicht statt. 
Art.
	        
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