Instruktion
zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die be-
waffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868.
Bundesgesetzbl. §. 523. ff.).
§. 1.
Die Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Quartierleistung ist eine subsidiaire.
Sie tritt nur in dem Falle und nur insoweit in Wirksamkeit, als das militai-
rische Bedürfniß an dem mit Einquartierung zu belegenden Orte weder durch
fiskalische Kasernen und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder
Privatkasernements vollständig gedeckt wird.
§. 2.
Zur Einquartierung können alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbrin-
gung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme
der nach §. 4. des Gesetzes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen
werden, welche für das eigene Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-
Bedürfniß des Inhabers unentbehrlich sind.
Alle bisherigen im §. 4. des Gesetzes nicht genannten landesgesetzlichen
Befreiungen, gleichviel, ob sich dieselben auf ganze Distrikte oder Ortschaften oder
auf einzelne Kategorien von Personen oder Grundstücken bezogen, sind auf-
gehoben.
Inwieweit für den Fortfall der Befreiung Entschädigung aus öffentlichen
Kassen in Anspruch zu nehmen ist, bleibt nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Alle für die Befreiung bisher an den Staat gezahlten Abgaben u. s. w.
kommen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall.
§. 3.
Nach §. 5. des Gesetzes erfolgt die örtliche Vertheilung der Quartier-
leistung auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen, und
bleibt die Untervertheilung nach Maaßgabe des Ortsstatuts, beziehungsweise
bis zum Zustandekommen eines solchen nach Maaßgabe der bisher für die be-
treffende Gemeinde geltenden Vorschriften (§. 7. des Gesetzes) dem Gemeinde-
vorstande oder der Servisdeputation, beziehentlich den Besitzern der selbstständigen