Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Instruktion 
zur 
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die be- 
waffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. 
Bundesgesetzbl. §. 523. ff.). 
§. 1. 
Die Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Quartierleistung ist eine subsidiaire. 
Sie tritt nur in dem Falle und nur insoweit in Wirksamkeit, als das militai- 
rische Bedürfniß an dem mit Einquartierung zu belegenden Orte weder durch 
fiskalische Kasernen und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder 
Privatkasernements vollständig gedeckt wird. 
§. 2. 
Zur Einquartierung können alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbrin- 
gung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme 
der nach §. 4. des Gesetzes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen 
werden, welche für das eigene Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs- 
Bedürfniß des Inhabers unentbehrlich sind. 
Alle bisherigen im §. 4. des Gesetzes nicht genannten landesgesetzlichen 
Befreiungen, gleichviel, ob sich dieselben auf ganze Distrikte oder Ortschaften oder 
auf einzelne Kategorien von Personen oder Grundstücken bezogen, sind auf- 
gehoben. 
Inwieweit für den Fortfall der Befreiung Entschädigung aus öffentlichen 
Kassen in Anspruch zu nehmen ist, bleibt nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Alle für die Befreiung bisher an den Staat gezahlten Abgaben u. s. w. 
kommen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall. 
§.  3. 
Nach §. 5. des Gesetzes erfolgt die örtliche Vertheilung der Quartier- 
leistung auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen, und 
bleibt die Untervertheilung nach Maaßgabe des Ortsstatuts, beziehungsweise 
bis zum Zustandekommen eines solchen nach Maaßgabe der bisher für die be- 
treffende Gemeinde geltenden Vorschriften (§. 7. des Gesetzes) dem Gemeinde- 
vorstande oder der Servisdeputation, beziehentlich den Besitzern der selbstständigen 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.