Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Instruktion 
zu dem Gesetze vom 7. April 1869., 
Maaßregeln gegen die Rinderpest 
betreffend. 
(Bundesgesetzbl. S. 105.) 
Zu Ausführung von §. 8. des Gesetzes vom 7. April 1869., Maaßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend, wird nachfolgende Instruktion erlassen, deren Bestim- 
mung ist, den Behörden eine allgemeine Anleitung zu geben, ohne die 
Nothwendigkeit der besonderen Entschließung über Einzelheiten und über die Aus- 
dehnung der Maaßregeln in jedem einzelnen Falle auszuschließen. Leitender 
Grundsatz soll sein: den Zweck ohne unverhältnißmäßige anderweite wirthschaft- 
liche Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. In der Regel wird dies am 
Besten durch energische Maaßregeln erfolgen, welche die Seuche in kurzer 
Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind. 
Erster Abschnitt. 
Maaßregeln bei dem Ausbruche der Rinderpest im Auslande. 
a. In der Entfernung. 
§. 1. 
Bei dem Auftreten der Rinderpest in entfernten Gegenden kommt es 
darauf an, ob dieselben durch Eisenbahnen oder durch Schiffahrt in solcher Ver- 
bindung mit dem Inlande stehen, daß Viehtransporte in verhältnißmäßig kurzer 
Zeit in das Inland gelangen können. 
Ist die von der Seuche ergriffene Gegend durch Eisenbahnen mit dem 
Inlande verbunden) so hat sich das Einfuhrverbot auf alles Rindvieh aus 
dieser Gegend ohne Ausnahme zu erstrecken. 
§. 2. 
Das Ein fuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken: auf frische (auch ge- 
frorene) Rindshäute, Hörner und Klauen, Fleisch, Knochen, Talg, wenn letzteres 
nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und 
Lumpen. 
§. 3. 
Die Einfuhr von Schaafen und Ziegen ist ebenfalls zu verbieten. Schweine 
dürfen nur in Etagewagen eingeführt werden. " 
§. 4.
	        
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