Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Vereinbarung darüber, wie viel von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes 
der beiden Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige Bundes- 
Dienstverhältniß angenommen werden. 
§. 10. 
Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen 
Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schüäden und Mängel an 
Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der 
Ermittelung des Schadens. 
§. 11. 
Steht eine der nach §. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen 
zur Exekution, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienst- 
behörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe 
der Forderung an einer innerhalb des Bundesgebietes belegenen, von ihr zu be- 
stimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist 
in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zins- 
scheine (§. 6.) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, 
so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zins- 
scheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Ver- 
fahren zwangsweise angehalten werden. 
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten 
Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern. 
§. 12. 
Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten gegenüber alle 
Rechte zu, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Bundesgebiets 
seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, kraft der dort geltenden 
Landesgesetzgebung der Landesregierung den kautionspflichtigen Beamten gegen- 
über beigelegt sind. 
Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vorstehend 
erwähnten Rechte diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche in Anwendung 
gekommen wären, wenn der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in Berlin ge- 
habt hätte. 
§. 13. 
Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald 
amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, 
die Kaution gegen Aushändigung des quittirten Empfangsscheins oder, im Falle 
des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations-Dokuments zurückgegeben. 
Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach 
dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde 
abgesehen werden. « 
§.14. 
Diejenigen Kautionen,welche vor dem Erlasse der in §.3. erwähnten 
.« 28• Ver-
	        
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