Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

----  207 ----  Erkenntniß des zuständigen Gerichts eines Bundesstaates zum Amtsverluste, 
zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe von län- 
gerer als einjähriger Dauer, oder wegen eines entehrenden Verbrechens oder Ver- 
gehens zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist. 
Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend bezeichneten Fälle vor- 
liege, so wird hierüber im Plenum des Bundes-Oberhandelsgerichts entschieden. 
§. 24. 
Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts eine Untersuchung 
(§. 23.) eingeleitet worden, so kann das Bundes--Oberhandelsgericht mittels 
Mienarbeschlusses die Suspension des Angeschuldigten von seinem Amte für die 
Dauer der Untersuchung aussprechen. 
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den Angeschul- 
digten die Untersuchungshaft verhängt wird. 
Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß des vollen 
Gehalts während der Dauer der Suspension nicht berührt. 
§. 25. 
Wenn ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts durch ein körperliches 
Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Er- 
füllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in 
den Ruhestand gegen Gewährung einer Pension ein. 
Die jährliche Pension beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienstjahres 
20/60 des Gehalts; sie erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden 
Dienstlahres und bis zur Vollendung des fünfzigsten Dienstiahres um je 1/60 
des Gehalts. 
Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, während welcher 
das Mitglied sich im Dienste des Norddeutschen Bundes oder im Staats- oder 
Kommunaldienste eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate als 
Anwalt, Advokat, Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des 
Rechts an einer Deutschen Universität fungirt hat. 
Liegen die Voraussetzungen der Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhe- 
stand vor, ohne daß dasselbe ein hierauf gerichtetes Gesuch einreicht, so kann 
die Versetzung dieses Mitgliedes in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des 
Bundes-Oberhandelsgerichts ausgesprochen werden. 
 Das Verfahren bestimmt sich nach den in der Anlage veröffentlichten Vor- 
schriften der §§. 56—63. des Königlich Preußischen Gesetzes, betreffend die 
Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine 
andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851. Die Verrichtungen 
des Staatsanwaltes und des Untersuchungsrichters werden von je einem Mit- 
gliede des Bundes-Oberhandelsgerichts, welches der Präsident ernennt, wahr- 
genommen.  
§.  26. 
Die in den  §§. 23—25..bezeichneten Entscheidungen und Beschlüsse des 
 
	        
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