Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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bedarf, vorbehaltlich der in den §§. 44. und 64. getroffenen Bestimmungen, eines 
Legitimationsscheins. 
Ein Legitimationsschein ist nicht erforderlich zum Verkauf oder Ankauf 
roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues. 
§. 56. 
Ausgeschlossen vom An- und Verkauf im Umherziehen sind: 
1) geistige Getränke aller Art, 
2) gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen 
von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle, Bruchgold und Bruch- 
silber; 
3) Spielkarten, Lotterieloose, Staats- und sonstige Werthpapiere; 
4) Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe; 
5) Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. . 
Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, 
daß die Erlaubniß zum Verkauf oder Ankauf der einzelnen ausgeschlossenen Gegen- 
stände ertheilt werde. 
Der Bundesrath, und in dringenden Fällen der Bundeskanzler nach Ein- 
vernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrathes für Handel und Verkehr, ist 
befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Gesundheitspflege an- 
zuordnen, daß auch andere Gegenstände innerhalb einer zu bestimmenden Frist 
nicht im Umherziehen feilgeboten oder angekauft werden dürfen. 
§. 57.  
Einem Bundesangehörigen, welcher innerhalb des Norddeutschen Bundesgebie- 
tes einen festen Wohnsitz besitzt und das 21 ste Lebensjahr überschritten hat, darf der 
Legitimationsschein vorbehaltlich der Bestimmung des §. 59. nur dann versagt 
werden, wenn er: 
1) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist; 
2) oder wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigen- 
thum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe  auf das Leben 
und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, 
wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaaßregeln, 
betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder 
Viehseuchen zu Gefängniß von mindestens sechs Wochen, oder zwar zu 
einer geringeren Strafe verurtheilt, aber in der Ausübung der bürger- 
lichen Ehrenrechte beschränkt worden ist, innerhalb zweier Jahre nach er- 
folgter Verurtheilung, und im Falle der Gefängmißstrafe nach verbüßtem 
Gefängniß, 
3) oder unter Polizeiaufsicht steht; 
4) oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, 
Trunksucht übel berüchtigt ist. 
Die Behörde muß innerhalb vierzehn Tagen dem Nachsuchenden etweder 

	        
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