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Zucker mit acht Silbergroschen oder acht und zwanzig Kreuzern vom Zollzentner
der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben.
§. 2.
Vom 1. September d. J. ist an Eingangszoll vom Zentner ausländischem
Zucker und Sirup zu erheben, und zwar von
1) Zucker: raffinirter Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den
auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu
bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des Holländi-
schen Standart Nr. 19. und darüber zu bestimmenden Mustern ent-
spricht .......... . .. . . . . .. 5 Rthlr. — Sgr.
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1. ge-
dachten gehört 4 —
3) Sirup 15
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei
der Revision bestimmt erkannt werden, unter-
liegen dem vorstehend unter 2. aufgeführten
Eingangszolle.
4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Brannt-
weinbereitung . ..... . . . frei.
Für Tara werden vom Zentner Bruttogewicht vergütet:
beim Eingang von Brod-(Hut.) Zucker, Kandis=, Bruch= oder Lumpenzucker:
14 Pfund in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze,
10 " in anderen Fässern,
13 " in Kisten,
7 " in Körben,
beim Eingange von Rohzucker und Farin (Zuckermehl), sowie gestoßenem Zucker:
13 Pfund in Fässern mit Dauben von Eichen- oder anderem harten Holze,
10" in anderen Fässern,
13" in Kisten,
8 " in außereuropäischen Rohrgeflechten (Kanassers, Kranjans),
7 " in anderen Körben,
4 " in Ballen;
beim Eingange von Sirup:
11 Pfund in Fässern.
§. 3.
Bei der Ausfuhr von inländischem wie von ausländischem Zucker über die
Zollvereinsgrenze oder bei dessen Niederlegung in öffentlichen Niederlagen wird,
wenn die auszuführende Menge mindestens zehn Zentner beträgt, eine Vergütung
für den Zentner gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polari-
sation.......................................... 3 Rthlr. 4 Sgr.
b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten Bro-