Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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IV. Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles. 
KC. 16. 
Die Landesgrenzen gegen das Vereinsausland bilden die Zollgrenze oder 
Zolllinie. Es können indeß einzelne Theile eines Vereinsstaates, wo die Ver- 
hältnisse es erfordern, von der Zolllinie ausgeschlossen bleiben. Für den Verkehr 
dieser Theile mit dem Vereinsgebiete werden nach Bedürfniß besondere Anord- 
nungen getroffen. 
Wo das Vereinsgebiet durch das Meer begrenzt wird, bildet die jedes- 
malige den Waseerspiegel begrenzende Linie des Landes die Zolllinie. Das Gleiche 
gilt, wo das Vereinsgebiet an andere Gewässer grenzt, sofern deren Stand von 
Ebbe und Fluth abhängig ist. 
Der zunächst innerhalb der Zolllinie belegene Raum, dessen Breite nach 
der Oertlichkeit bestimmt wird, bildet den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen 
Vereinsgebiete durch die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist. 
S. 17. 
Zollstraßen sind: 
a) alle die Grenze gegen das Vereinsausland überschreitenden oder an der 
Gze beginnenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen für 
den Eisenbahntransport; 
b) die Häfen am Meer, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich aus- 
geschlossen sind, mit den dazu angewiesenen Einfahrten; 
) die aus dem Vereinsauslande in und durch den Grenzbezirk führenden 
Land= und Wasserstraßen, welche einen erheblichen Waarenverkehr mit 
dem Auslande vermitteln und als solche ausdrücklich zu bezeichnen sind. 
Wo die Zollgrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet wird, sollen die 
erforderlichen Landungsplätze bestimmt werden. 
S. 18. 
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausgangszölle 
werden Zoll- und Steuerämter, und da, wo die Grenzzollämter nicht nahe genug 
an der Zolllinie liegen, an dieser besondere Ansagestellen errichtet. 
K. 19. 
Die Aufsicht auf den Waaren=Ein= und Ausgang wird längs der Zoll- 
grenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache 
geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach den darüber bestehenden besonderen 
Bestimmungen befugt ist. " 
20. 
Andere Staatsbeamte, sowie die Kommunalbeamten, namentlich die Po- 
lizei= und Forstbeamten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet. Sie 
haben insbesondere Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Musühung ihres 
ienst-
	        
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