Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

— 420 — 
Zweites Buch. 
Von den Handelsgesellschaften. 
Erster Titel. 
Von der offenen Handelsgesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Von der Errichtung der Gesellschaft. 
Artikel 85. 
Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere 
Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei 
keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist. 
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Ab- 
fassung oder anderer Förmlichkeiten nicht. 
Artikel 86. 
Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern 
bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei 
jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, Behufs 
der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die 
Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu be- 
stimmt sind, ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt 
werden soll. 
Artikel 87. 
Wenn die Firma einer bestebenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der 
Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter 
in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesell- 
schaft zu vertreten (Artikel 86. Ziff. 4.), nachträglich ertheilt, oder wenn eine 
solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte 
Behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesell- 
schaft und bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung 
gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung 
und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Artikels 25. 
Art.
	        
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