Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Vierter  Titel.
Draufgabe.  Vertragsstrafe.

§.  336.
Wird  bei  der  Eingehung  eines  Vertrags  etwas  als  Draufgabe  gegeben,  so

gilt  dies  als  Zeichen  des  Abschlusses  des  Vertrags.
Die  Draufgabe  gilt  im  Zweifel  nicht  als  Reugeld.

§.  337.

Die  Draufgabe  ist  im  Zweifel  auf  die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung
anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  bei  der  Erfüllung  des  Vertrags
zurückzugeben.

Wird  der  Vertrag  wiederaufgehoben,  so  ist  die  Draufgabe  zurückzugeben.

§.  338.

Wird  die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes,  den
er  zu  vertreten  hat,  unmöglich  oder  verschuldet  der  Geber  die  Wiederaufhebung  des
Vertrags,  so  ist  der  Empfänger  berechtigt,  die  Draufgabe  zu  behalten.  Verlangt
der  Empfänger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  so  ist  die  Draufgabe  im  Zweifel
anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  bei  der  Leistung  des  Schadensersatzes
  zurückzugeben.

§.  339.

Verspricht  der  Schuldner  dem  Gläubiger  für  den  Fall,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
  nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise  erfüllt,  die  Zahlung  einer  Geldsumme
als  Strafe,  so  ist  die  Strafe  verwirkt,  wenn  er  in  Verzug  kommt.  Besteht  die
geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung  mit  der  Zuwiderhandlung
  ein.

§.  340.

Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
  nicht  erfüllt,  so  kann  der  Gläubiger  die  verwirkte  Strafe  statt  der  Erfüllung
  verlangen.  Erklärt  der  Gläubiger  dem  Schuldner,  daß  er  die  Strafe  verlange,
  so  ist  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ausgeschlossen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu,  so  kann  er  die  verwirkte  Strafe  als  Mindestbetrag  des  Schadens  verlangen.
Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  341.

Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
  nicht  in  gehöriger  Weise,  insbesondere  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit,
erfüllt,  so  kann  der  Gläubiger  die  verwirkte  Strafe  neben  der  Erfüllung  verlangen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  der  nicht  gehörigen
  Erfüllung  zu,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  340  Abs.  2  Anwendung.

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