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wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport
bestimmten Schiff geschieht. Er haftet jedoch nach Maaßgabe des Vertrages,
wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat,
ohne Auftrag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit
dem zum Transport bestimmten Schiff weiter befördert werden, oder wenn dies
in Folge eines Unfalls geschieht, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr
sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat.
Artikel 821.
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder der
Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) muß der Versicherte, sobald
er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht
dem Versicherer mittheilen.
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für
keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt.
Artikel 822.
Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte,
wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält,
dem Versicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von
der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei recht-
zeitiger Anzeige sich gemindert hätte.
Artikel 823.
Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für
die Rettung der versicherten Sachen, als für die Abwendung größerer Nachtheile
thunlich zu sorgen.
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher
mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen.
Vierter Abschnitt.
Umfang der Gefahr.
Artikel 824.
Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden
Bestimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist.
Er trägt insbesondere:
1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunflle selbst
wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt find, als:
Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken , Feuer, Ex-
plosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w
2) die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand;
3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Ver-
sicherten nicht verschuldeten Arrestes;
4) die