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Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet,
maaßgebend.
Artikel 835.
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem
Ablauf der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterweges ist, so gilt die
Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlän-
gert bis zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in
diesem gelöscht wird, bis zur Beeodigung der Löschung (Artikel 827.). Der
Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so
lange das Schiff noch nicht unterweges ist, kundzugebende Erklärung auszu-
schließen.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben
und, wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Ver-
schollenheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fort zu entrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die
Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Ver-
schollenheit nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 836.
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren
Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer
Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren
anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen
befugt.
Artikel 837.
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Ver-
sicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Ver-
sicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung
einer Vereinbarung nach der den Schiffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihen-
folge zu besuchen) er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht ver-
pflichtet.
Die in der Police enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes
erhellet, als die vereinbarte angesehen.
Artikel 838.
Dem Versicherer fallen zur Last:
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der
Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen
hat; die in Gemäßheit der Artikel 637. und 734. nach den Grundsätzen
der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur
großen Haverei gleich geachtet;
2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn
das Schiff Güter und zwar andere als Güter des Rheders an Bord
gehabt hätte;
3) die